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  • Energiekrise – was können Unternehmen tun?

    Im Vordergrund Thermostat

Handeln in der Energiekrise

Angesichts der angespannten Gasversorgungslage und den sehr hohen Preisen für Gas-, Strom- und Kraftstoffen sind Unternehmen gezwungen, möglichst viel Energie und Gas einzusparen. Und zwar so schnell wie möglich. Auf dieser Seite finden Sie eine Sammlung von Maßnahmen, die sich kurzfristig und kostengünstig umsetzen lassen, aber auch Ratgeber zur dauerhaften Senkung der Energiekosten.

Wir informieren über aktuelle Hilfspakete der Bundesregierung und geben einen Überblick über Fördermitteln, die Sie für die Umsetzung der Maßnahmen in Anspruch nehmen können.

Bitte melden Sie sich bei uns, sollten Sie weitere Unterstützung benötigen.

Informationen zur aktuellen Energie- und Wärme-Situationen finden Sie auf der Website der Stadtwerke SH: https://www.stadtwerke-sh.de/service/informationen-energie-und-waerme

Einsparpotentiale in Unternehmen

TIPP: Kurzfristige Maßnahmen für Energieeinsparungen in Unternehmen

Die Initiative Energieeffizienz- und Klimaschutznetzwerke (IEEKN) hat praxistaugliche Maßnahmen zusammengefasst, die Unternehmen schnell umsetzen können und für die nur geringe Investitionen erforderlich sind.

Liste_fuer_Kurzfristmassnahmen_fuer_Energieeinsparung

Erste Schritte zum ressourcenschonenden Energieeinsatz im Unternehmen

Die Offensive Mittelstand hat mit ihrem One-Pager übersichtlich zusammengefasst, wie sich Energie wirtschaftlich und umweltbewusst nutzen lässt. Prüfen Sie, in welchen Bereichen Energie in Ihrem Unternehmen überhaupt genutzt wird und wo Einsparungen möglich sind.

Hier geht es zum One-Pager zur Energieeinsparung.

6 Ansatzpunkte um Energiekosten zu senken

Die MVV Energie AG stellt ein sehr umfangreiches e-Book zum Thema Energieeffizienz kostenfrei zur Verfügung. Im Ratgeber werden die sechs größten Einsparpotentiale im Unternehmen aufgezeigt.

Bis zu 70% Ersparnis bei der Beleuchtung
30% Ersparnis bei der Wärmeversorung
30% Ersparnis im Bereich Kälte und Kühlung
50% Ersparnis bei Druckluft
30% Ersparnis bei Pumpensystemen und Motoren
25% Ersparnis bei der Lüftungsanlage

Zu jedem der sechs Ansatzpunkte werden die wichtigsten Informationen zusammengefasst und anhand von Praxisbeispielen detailliert beschrieben. Ebenso gibt es einen Überblick über die Förderung von Maßnahmen.

E-Book Energieeffizienz_MVV

Alternative zu Erdgas suchen (Fuel Switch)

Der sogenannte Fuel-Switch ist für die Bundesregierung ein wesentliches Element um die drohende Gasmangellage in Deutschland abwenden zu können. Darunter versteht man die Umstellung des Energieversorgungsprozesses von Erdgas auf andere Energieträger/Technologien. So hat eine Umfrage der IHK ergeben, dass viele Unternehmen noch über ihre ausrangierten Ölkessel verfügen oder ihre Heizungsanlagen sowohl mit Erdgas als auch mit Öl betrieben werden kann. Die Umstellung ist eine ernsthafte Option für einige Unternehmen!

Der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) hat sich ausgiebig mit dem Thema der Brennstoffumstellung beschäftigt und die wichtigsten Fragen hierzu beantwortet: Brennstoffumstellung: Was ist genehmigungsrechtlich zu beachten? (dihk.de)

Zusätzlich veranschaulicht das DIHK-Video, was es mit dem Fuel Switch auf sich hat: https://youtu.be/BpBAMiC5Ffs

Branchenspezifische Energiespartipps

Je nach Art des Unternehmens lässt sich an verschiedenen Stellen unter­schied­lich viel Energie sparen. Insbesondere kleine Betriebe verbrauchen überdurchschnittlich viel Energie pro Mitarbeiter und Quadratmeter. Hier lässt sich besonders viel einsparen. Das bundesweite Energieeffizienz-Berater-Netzwerk hat auf seiner Website die Einsparmöglichkeiten für unterschiedliche Branchen aufgezeigt:

Energieberater holen das meiste Einsparpotential aus jedem Unternehmen heraus. Und das beste: Die Kosten für den Energieberater werden mit 80% gefördert.

Energieeffizienz in der Produktion

Der Praxisleitfaden der Aktionslinie „Hessen-Umwelttech“ richtet sich an produzierende Unternehmen mit hohem Energieverbrauch. Neben praxistauglichen Handlungsempfehlungen zur Einsparung von Energie beinhaltet die Broschüre auch eine Anleitung für eine standardisierte Erhebung von Einsparpotenzialen.

Praxisleitfaden-Energieeffizienz-in-der-Produktion

Energiebedarf durch Nutzung von Abwärme dauerhaft reduzieren

Die Deutsche Energie-Agentur (dena) ist ein öffentliches Unternehmen in Bundeseigentum und setzt sich seit vielen Jahren für das Gelingen des weltweiten Klimaschutzes ein. In ihrer Broschüre „Erfolgreiche Abwärmenutzung im Unternehmen“ informieren Experten über die großen Energieeffizienzpotentiale bei der Nutzung von Abwärme, geben Entscheidungshilfen und eine Übersicht von Fördermöglichkeiten.

dena_Broschuere_Abwaermenutzung

Energetische Gebäudesanierung im Einzelhandel

Die Deutsche Energie-Agentur (dena) ist ein öffentliches Unternehmen in Bundeseigentum und setzt sich seit vielen Jahren für das Gelingen des weltweiten Klimaschutzes ein. So hat die dena unter anderem Modellvorhaben entwickelt, bei denen gemeinsam mit den Unternehmen Strategien und Konzepte erarbeitet wurden, die zur Nachahmung in der jeweiligen Branche geeignet sind:

Energieeffiziente Handeln – energetische Modernisierung von Gebäuden des Einzelhandels

Energetische Gebäudesanierung in Kommunen

Durch energetisches Sanieren oder Bauen können Kommune oder gemeinnützigen Organisationen den hohen Energieverbrauch von Gebäuden und technischen Anlagen senken und langfristig Energiekosten sparen. Die Broschüre „Energieeffizienz in Kommunen“ des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz bietet Kommunen einen Sanierungsfahrplan, mit dem sie die richtigen Weichen für die Zukunft stellen.

zur Broschüre: bmwk_energieeffizienz-in-kommunen

Finanzielle Unterstützung

IB.SH Mittelstandssicherungsfonds Energie bis zu 750.000 EUR

Die Landesregierung hat in enger Abstimmung mit der Investitionsbank Schleswig-Holstein (IB.SH) den IB.SH Mittelstandssicherungsfonds Energie konzipiert. Dieser ist Teil des von der Landesregierung beschlossenen Entlastungspaketes. Der IB.SH Mittelstandssicherungsfonds Energie startet am 1. November 2022 und hat ein Volumen von 200 Mio. Euro.

Der IB.SH Mittelstandssicherungsfonds Energie soll haupterwerbliche Unternehmen sowie wirtschaftlich tätige Sozialunternehmen bzw. gemeinnützige Organisationen unterstützen, die im Förderzeitraum 01. November 2022 bis 31. Oktober 2023 unmittelbar durch die gestiegenen Energiekosten (Eigenverbrauch) in einen Liquiditätsengpass geraten sind oder nachvollziehbar geraten werden.

Wer ist antragsberechtigt?

  • gewerblich und freiberuflich tätige, haupterwerbliche, inländische Unternehmen mit Sitz und/oder Betriebsstätte in Schleswig-Holstein
  • natürliche Personen als Unternehmer gemäß § 14 BGB mit Gewerbeanmeldung im Haupterwerb
  • Sozialunternehmen und gemeinnützige Organisationen, wenn diese wirtschaftlich tätig sind

Wie wird gefördert?

Darlehen ab 15.000 Euro bis max. 750.000 Euro (bei Existenzgründungen in 2021 und im 1. Halbjahr 2022 max. 500.000 Euro) und

a) max. 400 % der Energiekosten und

b) max. 25 % des Gesamtumsatzes

jeweilsbezogen auf schleswig-holsteinische Betriebsstätten im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr vor Beginn des Förderzeitraums. Bei Existenzgründungen beziehen sich die Angaben unter a) und b) auf die ursprünglich geplanten, ersten 12 Monate ab Gründung.

Die Höhe des Darlehens ist zudem abhängig von der Bonität und dem Unternehmen evtl. bereits zuvor gewährten De-minimis Beihilfen.

Im Rahmen des Förderprogramms darf maximal ein Antrag pro Unternehmen bewilligt werden. Nachfinanzierungen sind ausgeschlossen.

Wie ist Ihr Weg zur Förderung?

Antragstellung nur über Ihre Hausbank an die IB.SH.

Auf der Website der IB.SH sind alle notwendigen Informationen und Unterlagen detailliert aufgeführt. Ebenso gibt es Antworten auf häufig gestellte Fragen: Website der IB.SH.

Energiekostendämpfungsprogramm

Als viertes von fünf Programmen im Hilfspaket für Unternehmen, die besonders von den gestiegenen Erdgas- und Strompreisen betroffen sind, wurde die Antragstellung für das Energiekostendämpfungsprogramm (EKDP) am 15. Juli 2022 gestartet. Das Programm wird durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) umgesetzt.

Das Programm dient der Kostendämpfung des Erdgas- und Strompreisanstiegs für besonders betroffene energie- und handelsintensive Unternehmen. Zugleich ist das Programm so ausgestaltet, dass weder der Energieverbrauch angekurbelt noch preiserhöhende Effekte ausgelöst werden. Neben den genannten Zuschussvoraussetzungen sieht das Programm zudem eine Bonusverzichtsregel für die Geschäftsleitung vor.

Ziel: Dämpfung des Erdgas- und Strompreisanstiegs für besonders betroffene energie- und handelsintensive Unternehmen in Form eines zeitlich befristeten und eng umgrenzten Kostenzuschusses.

Wer ist antragsberechtigt?

Antragsberechtigte energie- und handelsintensive Unternehmen können einen Zuschuss zu ihren gestiegenen Erdgas- und Stromkosten von bis zu 50 Millionen Euro erhalten. Das Hilfsprogramm hat ein geplantes Volumen von insgesamt bis zu 5 Milliarden Euro.

Was wird bezuschusst?

Die Bundesregierung bezuschusst mit diesem Programm einen Anteil der zusätzlichen Erdgas- und Stromkosten von Februar bis September 2022, soweit sich der Preis im Vergleich zum Durchschnittspreis 2021 mehr als verdoppelt hat. Der Anteil bemisst sich in drei Stufen nach der Betroffenheit der Unternehmen und berechnet sich grundsätzlich folgendermaßen:

a) 30 % der Preisdifferenz (Fördersatz) und bis zu 2 Millionen Euro erhalten Unternehmen, die einer energie- und handelsintensiven Branche zu den Klima-, Umwelt- und Energiebeihilfeleitlinien (KUEBLL) angehören und mind. 3 % Energiebeschaffungskosten nachweisen.

b) 50 % der Preisdifferenz und bis zu 25 Millionen Euro erhalten Unternehmen, welche die zuvor genannten Voraussetzungen erfüllen und zudem einen Betriebsverlust in dem jeweiligen Monat aufgrund der zusätzlichen Energiekosten nachweisen. Nach den Vorgaben des TCF wird für die Berechnung des Betriebsverlusts das Ergebnis vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen ohne einmalige Wertminderungen (EBITDA) herangezogen. Die Förderung darf nicht 80 % des Betriebsverlusts übersteigen.

c) 70 % der Preisdifferenz und bis zu 50 Millionen Euro erhalten Unternehmen aus den in Anhang 1 des TCF gelisteten 26 besonders betroffenen Sektoren (u. a. Chemie, Glas, Stahl, Metalle, Keramik), die sämtliche zuvor genannte Voraussetzungen erfüllen.

Wie wird bezuschusst?

Die genannten Fördersätze werden im Juli für die restliche Laufzeit des Programms einmalig um 10 Prozentpunkte abgeschmolzen. Verbrauchtes Erdgas wird in den Fördermonaten Juli – September nur bis zu 80 % derjenigen Menge bezuschusst, die das Unternehmen im gleichen Vorjahreszeitraum verbraucht hat, damit kein Anreiz zu einem erhöhten Verbrauch von Erdgas besteht.

In einfach gelagerten Fällen kann eine erste Abschlagszahlung i.H.v. 80% schon innerhalb von wenigen Wochen nach Antragstellung – auch für erst zukünftig erwartete Kosten – ausgezahlt werden. Abhängig von den erforderlichen Betrugspräventionsprüfungen kann dies aber auch länger dauern, wobei das BAFA zu einer Zahlung bis Jahresende angehalten ist. Durch eine strikte Bonusverzichtsregel für die Geschäftsleitung wird sichergestellt, dass nur die Unternehmen ihre Kosten vergemeinschaften, die sich in einer wirklichen Notlage befinden.

Weitere Informationen finden Sie auf der Seite des BAFA: BAFA – Energie – BAFA startet Verfahren für befristeten Energiekostenzuschuss für besonders betroffene Unternehmen

 

Liquiditätsunterstützung für Margins

Beim Margining-Finanzierungsinstrument geht es um ein Absicherungsinstrument, das Unternehmen, die an den Terminbörsen mit Strom, Erdgas und Emissionszertifikaten handeln, den Zugang zu ausreichender Liquidität sicherstellt – gerade für den Fall weiterer Preissteigerungen und Volatilität. Diese Maßnahme ist wichtig und notwendig, um Sicherheitsleistungen (sog. Margins) zu finanzieren, die beim Handel mit Energie verpflichtend zu leisten sind. Die finanziellen Mittel werden in Form von Kreditlinien der KfW bereitgestellt. Diese sind über eine Bundesgarantie abgesichert.

Wer ist antragsberechtigt?

Unternehmen mit Sitz oder Niederlassung in Deutschland.

Was wird finanziert?

Sicherheitsleistungen aus Margining-Verpflichtungen für Strom, Erdgas und Emissionszertifikate aus Terminkontrakten an den Börsen EEX und ICE Endex sowie außerbörsliche Termingeschäfte mit diesen Produkten, die von den Clearinghäusern ECC und ICE Clear Europe abgewickelt werden.
Finanziert werden nur Sicherheitsleistungen aus Margining-Verpflichtungen des Unternehmens oder seiner Konzerngesellschaften aus Kontrakten

für Strom und Erdgas mit Bezug zum deutschen Spotmarkt oder für physische Lieferungen von Strom und Gas weitgehend in oder nach Deutschland; sowie
für Strom, Erdgas und Emissionszertifikate: zur Risikoabsicherung von Beschaffung, Lieferungen, Produktion weitgehend in oder nach Deutschland oder für die Compliance mit dem EU ETS für Stromproduktion weitgehend in Deutschland. Spekulative Positionen werden nicht finanziert.

Welche Zugangsvoraussetzungen gelten?

Margining-Forderungen müssen aufgrund außerordentlich hoher Preisniveau- und Preisvolatilitätssteigerungen auf den Energiemärkten entstanden sein.
Die Versorgungssicherheit der Bundesrepublik Deutschland muss ohne Kreditgewährung gefährdet sein.
Dem Unternehmen ist eine anderweitige Finanzierung nicht möglich.
Positives Ergebnis einer Bonitätsprüfung und Fortführungsprognose; es darf sich nicht um ein Unternehmen in Schwierigkeiten im beihilferechtlichen Sinne handeln.

Welche Konditionen gelten?

Der Zinssatz orientiert sich an dem EU-Referenzzinsschema, ergänzt um eine variable Zins-Komponente. Der Zinssatz wird entsprechend der Bonität festgelegt, jedenfalls wird aber ein Aufschlag auf den Marktzins vereinbart. Für nicht in Anspruch genommene Teile der Kreditlinie wird eine Bereitstellungsprovision vereinbart.
Im Rahmen der Kreditprüfung wird eine Eigenbeteiligung der Konzernmuttergesellschaft bzw. der öffentlichen Eigentümer des Unternehmens eingefordert.
Voraussetzung für die Nutzung der Kreditlinie ist ein Bonusverzicht der Organmitglieder sowie – soweit rechtlich möglich – Verzicht auf Gewinnausschüttungen für jeweils das gesamte Kalenderjahr einer Nutzung der Kreditlinie.

Verfahren:

Unternehmen, die antragsberechtigt sind, haben die Möglichkeit, zunächst in einem Beratungsgespräch die beizubringenden Unterlagen sowie notwendigen Vorbereitungen seitens des Unternehmens abzuklären. Darüberhinausgehende Prüfungen sind erst nach Antragstellung möglich.
Ansprechpartner beim Mandatar des Bundes sind:
Herr Curt Distler, 0211 981 2647 
Herr Bernd Papenstein 0211 981 2639 
Der Antrag für die Kreditlinie ist in Schriftform beim BMWK zu stellen.

Befristung:

Eine Unterzeichnung von Darlehensverträgen ist bis 31.12.2022 möglich; Kreditlaufzeiten sind bis 30.04.2023 möglich.

Verfahren:

Unternehmen, die antragsberechtigt sind, haben die Möglichkeit, zunächst in einem Beratungsgespräch die beizubringenden Unterlagen sowie notwendigen Vorbereitungen seitens des Unternehmens abzuklären. Darüberhinausgehende Prüfungen sind erst nach Antragstellung möglich.
Ansprechpartner beim Mandatar des Bundes sind:
Herr Curt Distler, 0211 981 2647 
Herr Bernd Papenstein 0211 981 2639 
Der Antrag für die Kreditlinie ist in Schriftform beim BMWK zu stellen.

Frist:

Eine Unterzeichnung von Darlehensverträgen ist bis 31.12.2022 möglich; Kreditlaufzeiten sind bis 30.04.2023 möglich.

Energie-Härtefallhilfe KMU

Das neue Hilfsprogramm „Energie-Härtefallhilfe KMU“ ist veröffentlicht und kann ab sofort beantragt werden.

Mit dieser Energie-Härtefallhilfe soll kleinen und mittleren Unternehmen im Einzelfall geholfen werden, die trotz der Dezember-Soforthilfe und der Strom- und Gaspreisbremsen von besonders stark gestiegenen Mehrkosten leitungsgebundener (Strom, Gas, Fernwärme) und leitungsungebundener (z.B. Öl, Kohle, Flüssiggas) Energieträger betroffen sind.

Was wird gefördert?

Die Hilfe wird für die Kosten leitungsgebundener und leitungsungebundener Energieträger gewährt.

Leitungsgebundene Energieträger im Sinne der Richtlinie sind

  • Strom, Gas und Fernwärme

Leitungsungebundene Energieträger im Sinne der Richtlinie sind:

  • Öl, Kohle, Holz bzw. Pellets, Flüssiggas, Wasserstoff, Sonstiges

Wer ist antragsberechtigt?

  • letztverbrauchende KMU. Hierzu zählen auch:
  • Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe
  • alle Rechtsformen und alle Branchen (einschließlich landwirtschaftlicher Urproduktion) mit den im folgenden Punkt aufgeführten Ausnahmen
  • Sozialunternehmen, wenn sie auch unternehmerisch tätig sind (z. B. Zweckbetrieb)

Bedingung ist stets eine Gründung und Geschäftsaufnahme (z.B. Gewerbeanmeldung, Handelsregistereintragung) vor dem 1. Juni 2022 sowie eine wirtschaftliche Betätigung im Haupterwerb.

Details zu den Voraussetzungen und Anträgen finden Sie auf der Website der IB.SH unter https://www.ib-sh.de/produkt/energie-haertefallhilfe-kmu/

Gas-Abschlag für Dezember für KMU

Zahlt der Staat auch für Unternehmen den Gas-Abschlag für Dezember?

Ja, für kleine und mittelständische Unternehmen (KMU) mit weniger als 1,5 Millionen Kilowattstunden (kWh) Jahresverbrauch übernimmt der Bund die Gas-Abschlagszahlung für den Dezember 2022 – genauso wie für die privaten Haushalte – nicht jedoch für die Industrie.

Gaspreisbremse

Wie funktioniert die Gaspreisbremse für KMU?

Mit der Gaspreisbremse soll der Gaspreis für KMU auf 12 Cent pro kWh gedeckelt werden, wenn sie weniger als 1,5 Millionen kWh pro Jahr verbrauchen. Der niedrigere Preis gilt dann für 80 Prozent des im September prognostizierten Jahresverbrauchs. Für den darüber hinausgehenden Verbrauch muss der Marktpreis gezahlt werden. Diese Regelung soll auch für Pflege-, Forschungs- und Bildungseinrichtungen gelten.

Ab wann gilt die Gaspreisbremse für private Haushalte und KMU?

Die Gaspreisbremse für private Haushalte und KMU soll ab dem 1. März 2023 starten mit rückwirkender Entlastung für Januar und Februar 2023.

Wie funktioniert die Gaspreisbremse für Industrieunternehmen?

Für die rund 25.000 energieintensiven Industrieunternehmen mit mehr als 1,5 Millionen kWh Jahresverbrauch wird der Netto-Arbeitspreis pro Kilowattstunde auf 7 Cent gedeckelt. Hier gilt der Rabatt für 70 Prozent ihres Gas-Verbrauchs im Jahr 2021. Für den darüber hinausgehenden Verbrauch muss der normale Marktpreis gezahlt werden. Die Industrie-Gaspreisbremse soll ab dem 1. Januar 2023 gelten.

Gilt die Industrie-Gaspreisbremse auch für Krankenhäuser?

Ja, die Industrie-Gaspreisbremse soll auch für die bundesweit rund 1.900 Krankenhäuser greifen. Die Preisbremse soll auf die energetische und die stoffliche Nutzung des Gases angewendet werden, also unabhängig davon, ob das Gas zum Heizen oder für industrielle Prozesse verwendet wird. Krankenhäuser werden zusätzlich durch einen Hilfsfonds unterstützt.

Quelle: Unternehmen unterstützen | Bundesregierung

Kostenfreie Hotline zu den Energiepreisbremsen 0800-7888900 (Mo-Fr 8:00-20:00 Uhr)

Strompreisbremse

Wie funktioniert die Strompreisbremse für Unternehmen?

Mit der geplanten Strompreisbremse soll der Strompreis auch für KMU auf 40 Cent pro Kilowattstunde gedeckelt werden, wenn diese weniger als 30.000 kWh im Jahr verbrauchen. Der niedrigere Preis gilt dann für den Basisbedarf von 80 Prozent des Vorjahresverbrauchs. Für den darüber hinausgehenden Verbrauch muss der Marktpreis gezahlt werden.

Für energieintensive Unternehmen und Industriekunden, die mehr als 30.000 kWh im Jahr verbrauchen, wird der Strompreis auf 13 Cent des Netto-Arbeitspreises gedeckelt. Das gilt für 70 Prozent ihres vorherigen Verbrauchs. Für den darüber hinausgehenden Verbrauch müssen sie den Marktpreis bezahlen.

Stromerzeugungskraftwerke sind von dieser Regelung ausgeschlossen, um die Gasverstromung nicht zu subventionieren.

Ab wann gilt die Strompreisbremse?

Die Strompreisbremse soll für alle Stromverbraucherinen und Verbraucher bereits ab Januar 2023 gelten und ab März 2023 rückwirkend ausgezahlt werden. Sie ist bis zum 30 April 2024 befristet.

Quelle: Unternehmen unterstützen | Bundesregierung

Kostenfreie Hotline zu den Energiepreisbremsen 0800-7888900 (Mo-Fr 8:00-20:00 Uhr)

Entlastung der Gastronomie

Wird auch die Gastronomie entlastet?

Ja, für die Gastronomie wird die niedrigere Umsatzsteuer auf Speisen von 7 Prozent bis zum 31. Dezember 2023 verlängert. Ziel ist es, die Branche zu entlasten und die Inflation nicht weiter zu befeuern. Die Regelung galt ursprünglich befristet bis zum 31. Dezember 2022, um die wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Beschränkungen zu mildern und die Gastronomie in der Zeit der Wiedereröffnung zu unterstützen.

Quelle: Unternehmen unterstützen | Bundesregierung

Spitzenausgleich für produzierendes Gewerbe

Gibt es weiterhin den Spitzenausgleich für das energieintensive Produzierende Gewerbe?

Ja, für rund 9.000 energieintensive Unternehmen des Produzierenden Gewerbes (UPG) soll der Spitzenausgleich bei der Energie- und Stromsteuer um ein weiteres Jahr bis Ende 2023 verlängert werden. Damit die Wettbewerbsfähigkeit energieintensiver und im internationalen Wettbewerb befindlicher UPG in Deutschland weiterhin gewährleistet.

Die Bundesregierung hat das „Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes“ am 14. September 2022 auf den Weg gebracht.

Die Unternehmen, die vom Spitzenausgleich profitieren, sollen Maßnahmen zur Reduzierung ihres Energieverbrauchs ergreifen. So tragen sie selbst dazu bei, Kosten zu sparen und die Verantwortung für die Situation wird fair verteilt.

Quelle: Unternehmen unterstützen | Bundesregierung

Förderprogramme

Energieberater - Förderung bis zu 80%

Der Bund unterstützt kleine und mittlere Unternehmen bei der Inanspruchnahme qualifizierter Energieberatungen.

Wer ist antragsberechtigt?

Antragsberechtigt sind kleine und mittlere Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und des sonstigen Dienstleistungsgewerbes sowie Angehörige der Freien Berufe mit Sitz und Geschäftsbetrieb in Deutschland, die

  1. weniger als 250 Personen beschäftigen und
  2. einen Jahresumsatz von nicht mehr als 50 Millionen Euro oder eine Jahresbilanzsumme von nicht mehr als 43 Millionen Euro haben.

Art und Höhe der Förderung

Für Unternehmen mit jährlichen Energiekosten über 10.000 Euro, beträgt die Zuwendung 80 % der förderfähigen Beratungskosten, jedoch maximal 6.000 Euro.

Für Unternehmen mit jährlichen Energiekosten von maximal 10.000 Euro, beträgt die Zuwendung 80 % der förderfähigen Beratungskosten, jedoch maximal 1.200 Euro.

Antragsstellung

Der Antrag ist vor Vorhabenbeginn, das heißt vor Abschluss eines Liefer- und Leistungsvertrags mit dem Energieberater zu stellen. Ein Vertragsabschluss ist vor Antragstellung zulässig, wenn die Wirksamkeit des Vertrages von der Förderzusage des BAFA abhängig gemacht wird.

Weitere Informationen sowie das Online-Antragsformular finden Sie auf der Seite des BAFA: BAFA – Bundesförderung für Energieberatung im Mittelstand

 

Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft

Das neue Förderpaket des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft fasst die bisherige Vielfalt an Förderprogrammen zusammen. Es ist offen für alle Branchen, Unternehmensgrößen und Technologien und bietet dadurch viel Raum für passende Lösungen. Durch die Bündelung bisheriger Förderprogramme wurde auch die Antragstellung für die Unternehmen insgesamt erleichtert: Zukünftig ist nur noch ein Konzept nötig und alles wird zusammen bearbeitet.

Wie sieht die Förderung aus?

Die Förderung erfolgt wahlweise als direkter Zuschuss oder über einen zinsgünstigen Kredit mit Tilgungszuschuss. Gefördert werden bis zu 10 Millionen Euro pro Antragsteller und Projekt.

Was wird gefördert?

Modul 1: Prozesse/Anlagentechnik, Abwärme
Das BMWK fördert Ihre Investitionen in hocheffiziente Querschnittstechnologien mit 30 Prozent der förderfähigen Kosten. Kleine und mittlere Unternehmen erhalten eine Förderung von 40 Prozent. Die Förderung ist auf maximal 200.000€ pro Investitionsvorhaben begrenzt. Nebenkosten für die Planungs- und Installationskosten sind bis maximal 30 % der Investitionskosten förderfähig.
Mehr Informationen:hier


Modul 2: Prozesswärme aus erneuerbaren Energien

Das BMWK fördert Ihre Investitionen in Prozesswärme aus erneuerbaren Energien mit 45 Prozent der förderfähigen Kosten. Kleine und mittlere Unternehmen erhalten eine Förderung von 55 Prozent. Der maximale Förderbetrag pro Vorhaben liegt bei 15 Mio. Euro.
Mehr Informationen: hier

Modul 3: Mess-, Steuer- und Regelungstechnik, Sensorik und Energiemanagement-Software
Das BMWK fördert Ihre Investitionen mit 30 Prozent der förderfähigen Kosten. Kleine und mittlere Unternehmen erhalten eine Förderung von 40 Prozent. Der maximale Förderbetrag pro Investitionsvorhaben liegt bei 15 Mio. Euro.
Mehr Informationen: hier

Modul 4: Energiebezogene Optimierung von Anlagen und Prozessen
Das BMWK fördert Ihre Investitionen mit bis zu 30 Prozent der förderfähigen Kosten (maximal 500 Euro pro jährlich eingesparter Tonne CO2). Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) erhalten eine Förderung von bis zu 40 Prozent (maximal 900 Euro pro jährlich eingesparter Tonne CO2). Die Abwärmeerschließung zur außerbetrieblichen Nutzung wird mit bis zu 40 Prozent (KMU: 50 Prozent) der förderfähigen Kosten gefördert. Der maximale Förderbetrag pro Investitionsvorhaben beträgt 15 Mio. €.
Mehr Informationen: hier

In der Broschüre „Energie- und Ressourceneffizienz in Unternehmen“ des Bundesministerium für Wirtschaft und Energie erfahren Sie, wie und wo Sie in Ihrem Betrieb Energie und Ressourcen sparen können und wie Sie dabei unterstützt werden. Ob Sie in Ihrem Betrieb Schritt für Schritt Emissionen senken, mehrere Bereiche gleichzeitig angehen oder ob Sie vielleicht sogar einen Neubau planen – hier finden Sie einen Überblick darüber, was alles in Sachen Energie- und Ressourceneffizienz sowie dem Einsatz erneuerbarer Energien in Unternehmen möglich ist. zur Broschüre: bmwk_energieeffizienz-in-unternehmen

Dekarbonisierung in der Industrie

Im Programm „Dekarbonisierung in der Industrie” fördert das Bundeswirtschaftsministerium Projekte in energieintensiven Industrien, die prozessbedingte Emissionen weitgehend und dauerhaft reduzieren.

Wer ist antragsberechtigt?

Antragsberechtigt sind gewerbliche Unternehmen und Konsortien in Branchen, die folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Sie nehmen am Europäischen Emissionshandelssystem teil (außer Energieversorger) und verursachen prozessbedingte Treibhausgasemissionen.
  • Das antragstellende Unternehmen hat eine Betriebsstätte/Niederlassung in Deutschland und setzt das Projekt in Deutschland um.

Hochschulen, Universitäten und weitere Forschungseinrichtungen können im Auftrag eines antragsberechtigten Unternehmens als Projektpartner eingebunden werden.

Art und Höhe der Förderung

Förderfähig sind Projekte in energieintensiven Industrien mit prozessbedingten Emissionen, die geeignet sind, die Treibhausgasemissionen möglichst weitgehend und dauerhaft zu reduzieren. Die Förderung wird als Zuschuss/Investitionszuschuss im Rahmen einer Anteilfinanzierung gewährt (Zuwendung). Die Zuwendung wird auf einen Höchstbetrag begrenzt. Im Rahmen der Richtlinie Dekarbonisierung in der Industrie werden Zuwendungen grundsätzlich als nicht rückzahlbare Zuschüsse im Wege der Projektförderung gewährt. Die Förderung kann auf Kosten- oder Ausgabenbasis erfolgen. Es wird eine angemessene Eigenbeteiligung vorausgesetzt. Bemessungsgrundlage für die Zuwendungen sind die projektbezogenen förderfähigen Kosten.

Die Förderung umfasst:

  • Industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung ab Technologiereifegrad (TRL) 4,
  • Erprobung in Versuchs- und Pilotanlagen,
  • Investitionen in Anlagen im industriellen Maßstab.

Hierzu zählen Maßnahmen mit folgendem Fokus:

  • Treibhausgasarme/-neutrale Herstellungsverfahren,
  • Innovative und hocheffiziente Verfahren zur Umstellung auf strombasierte Verfahren,
  • Integrierte Produktionsverfahren sowie innovative Verfahrenskombinationen,
  • Erforschung, Entwicklung und Erprobung von Alternativen zu Produkten, die in ihrer Herstellung prozessbedingte Emissionen verursachen,
  • Treibhausgasarme oder -neutrale Herstellungsverfahren für diese alternativen Produkte und Investitionen in Anlagen,
  • Brückentechnologien für substanzielle Schritte hin zur Treibhausgasneutralität,
  • Monitoring und Evaluierung zur Erfolgskontrolle.

Details zum Förderprogramm unter:
Förderprogramm Dekarbonisierung in der Industrie | KEI (klimaschutz-industrie.de)

Förderwettbewerb "Energieeffizienz"

Der branchen- und technologienoffene Wettbewerb bietet Unternehmen, egal welcher Größe, besonders attraktive Förderbedingungen und adressiert ambitionierte Projekte, die für eine wirtschaftliche Umsetzung Unterstützung benötigen. Grundsätzlich funktioniert der Wettbewerb wie ein klassisches Förderprogramm, es wird jedoch ergänzt um eine wettbewerbliche Komponente: Die Förderentscheidung orientiert sich an der sogenannten Fördereffizienz. Diese setzt die beantragte Fördersumme ins Verhältnis zur erwarteten CO2-Einsparung („Förder-Euro“ pro erreichter CO2-Einsparung pro Jahr). Je höher die Einsparung oder je geringer die beantragte Förderung ist, desto besser ist die Fördereffizienz und damit die Chance, zu den geförderten Projekten einer Wettbewerbsrunde zu gehören.

Wer ist antragsberechtigt?

Antragsberechtigt sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, einschließlich wirtschaftlich tätiger kommunaler Betriebe, mit Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland sowie Contractoren zur Durchführung von Einzelprojekten bei antragsberechtigten Unternehmen.

Mehr Informationen zum Wettbewerb: hier

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