Wir sind für Sie da!
Ist Ihr Unternehmen von den Sanktionen gegen Russland betroffen? Können Sie nicht weiterproduzieren, weil die Rohstofflieferung aus Russland oder der Ukraine ausbleibt? Was geschieht mit dem Arbeitsverhältnis, wenn Beschäftigte mit ausländischer Staatsangehörigkeit zum Wehrdienst einberufen werden?
Wir helfen all diese Fragen zu beantworten und bündeln auf dieser Seite Links zu tagesaktuellen Informationen. Bitte melden Sie sich bei uns, sollten Sie weitere Unterstützung benötigen, T.: 04331 1311-15 I E-Mail:
Wichtige Infos für Unternehmen und Betriebe
Die Spitzenverbände der deutschen Wirtschaft haben die Initiative #WirtschaftHilft gegründet und bündeln auf der Website alle Informationen und Aktivitäten, die Unternehmen und Betriebe in dieser Krise unterstützen. Hier finden Sie Antworten zu den Themen:
Sanktionen
Unter dem Punkt „Unterstützung für Unternehmen“ hat #WirtschaftHilft aktuell geltende Wirtschaftssanktionen sowie Hilfestellungen der Task Force für Unternehmen, die von den Sanktionen betroffen sind zusammengefasst:
#WirtschaftHilft
Betriebssicherung
Wie kann der Geschäftsbetrieb gesichert werden? Kann Kurzarbeitergeld beantragt werden, wenn aufgrund von fehlender Lieferung nicht weiter produziert werden kann? Informationen, welche Rechte und Pflichten Sie als Arbeitgeber*in jetzt beachten müssen sowie Links zu den Themen Lieferketten und Wirtschaftshilfen finden Sie unter Betriebssicherung auf der Website : #WirtschaftHilft
Arbeitsmarktintegration
Aktuell ist davon auszugehen, dass die Geflüchteten einen längeren Zeitraum in Deutschland bleiben. Deshalb sollen sie eine Chance haben, arbeiten zu dürfen und krankenversichert zu sein. Auf #WirtschaftHilft finden Sie Informationen zum Aufenthalts- und Arbeitsrecht, der Arbeitsvermittlung, des Sozialversicherungsrecht sowie Förderinstrumenten:
#WirtschaftHilft
Spendenhinweise
Die Hilfsbereitschaft der Unternehmer und Unternehmerinnen ist groß. Ob Spenden von medizinischem Material, Lebensmittel, benötigte Güter für die Energieversorgung, humanitäre Hilfe oder Geldspenden. Auf der Website der Initiative #WirtschaftHilft finden Sie Links zu bedarfsgerechten Spenden und Anlaufstellen.
#WirtschaftHilft
Und falls Ihre Beschäftigten auch spenden wollen, ist eine sog. Arbeitslohnspende möglich. Und so geht´s: Verzichten Arbeitnehmer*innen auf die Auszahlung von Teilen des Arbeitslohns oder auf Teile eines angesammelten Wertguthabens entweder zugunsten einer steuerfreien Beihilfe und Unterstützung des Arbeitgebers an vom Krieg in der Ukraine geschädigte Arbeitnehmer des Unternehmens oder Arbeitnehmer von Geschäftspartnern oder zugunsten einer Zahlung des Arbeitgebers auf ein Spendenkonto einer spendenempfangsberechtigten Einrichtung (§ 10b Absatz 1 Satz 2 EStG), bleiben diese Lohnteile bei der Feststellung des steuerpflichtigen Arbeitslohns außer Ansatz, wenn der Arbeitgeber die Verwendungsauflage erfüllt und dies dokumentiert. Der außer Ansatz bleibende Arbeitslohn ist im Lohnkonto aufzuzeichnen, außer wenn der Arbeitnehmer seinen Verzicht schriftlich erteilt hat und diese Erklärung zum Lohnkonto genommen worden ist. Der außer Ansatz bleibende Arbeitslohn ist nicht in der Lohnsteuerbescheinigung anzugeben.
Finanzielle Unterstützung
Kurzarbeitergeld in Folge von Arbeitsausfällen
Bei vorübergehenden und unvermeidbaren Arbeitsausfällen kann ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld bestehen, wenn die Arbeitsausfälle auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruhen, vgl. § 96 Abs. 1 SGB III. Wenn aufgrund des Kriegsgeschehens in der Ukraine Absatzmärkte wegfallen oder beispielsweise wegen ausbleibender Rohstofflieferungen die Produktion gehemmt wird, kann Kurzarbeit vereinbart und Kurzarbeitergeld gewährt werden, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, (vgl. FAQ der Bundesagentur für Arbeit). In diesen Fällen gelten ebenfalls die aufgrund der Corona-Pandemie geschaffenen Sonderregelungen zum Kurzarbeitergeld (vgl. FAQ Kurzarbeit der BDA).
KfW-Sonderprogramm UBR 2022
Die Folgen des russischen Angriffskriegs auf die Ukraine und die in diesem Zusammenhang von der Staatengemeinschaft ergriffenen Sanktionen wirken sich auch auf die wirtschaftliche Situation der Unternehmen in Deutschland aus. Die davon betroffenen Unternehmen möchte die Bundesregierung mit einem neuen Kreditprogramm der KfW unterstützen.
Wer wird gefördert?
Der Förderkredit ist für kleine oder mittlere Unternehmen und freiberuflich Tätige, die vom Ukraine-Krieg und den Sanktionen betroffen sind.
Die Betroffenheit ist gegeben bei:
- einem Umsatzrückgang durch weggebrochenen Absatzmarkt (Ukraine, Belarus, Russland): Davon wird ausgegangen, wenn der Anteil des durchschnittlichen Jahresumsatzes der Unternehmensgruppe der letzten 3 Jahre in den Märkten Ukraine, Belarus, Russland mindestens 10 % des durchschnittlichen Gesamtumsatzes der Unternehmensgruppe in den letzten 3 Jahren betrug.
- nachgewiesenen Produktionsausfällen in den Ländern Ukraine, Belarus und Russland
- nachgewiesenen Produktionsausfällen aufgrund fehlender Rohstoffe oder Vorprodukte, die unmittelbar oder mittelbar aus den Ländern Ukraine, Belarus oder Russland stammen
- Schließung von Produktionsstätten in der Ukraine, Belarus oder Russland
- besonders hoher Betroffenheit durch die gestiegenen Energiekosten: Davon wird ausgegangen, wenn der Energiekostenanteil mindestens 3 % des Jahresumsatzes der Unternehmensgruppe im Jahr 2021 betrug.
Was wird gefördert?
Es wird alles gefördert, was für die unternehmerische Tätigkeit notwendig ist. Dazu zählen:
- Anschaffungen wie Maschinen und Ausstattung
- alle laufenden Kosten wie Miete, Gehälter oder Warenlager
- Übernahmen und Beteiligungen
Konditionen:
Es können kleinere oder große Kreditbeträge bis zu 100 Mio. Euro beantragt werden. Der Kredithöchstbetrag ist begrenzt auf:
- 15 % des durchschnittlichen Umsatzes der letzten 3 Jahre oder
- 50 % der Energiekosten der letzten 12 Monate vor Antragstellung oder
- bei Krediten über 25 Mio. Euro: 50 % der Gesamtverschuldung oder 30 % der Bilanzsumme
Details zu dem Förderprogramm sowie Antragsformulare sind auf der Website der KfW-Bank zu finden:
KfW-Sonderprogramm UBR 2022 | KfW
Antragsfrist: 31.12.2022
KfW-Sonderprogramm UBR 2022 - Konsortialfinanzierung
Die Folgen des russischen Angriffskriegs auf die Ukraine und die in diesem Zusammenhang von der Staatengemeinschaft ergriffenen Sanktionen wirken sich auch auf die wirtschaftliche Situation der Unternehmen in Deutschland aus. Die davon betroffenen Unternehmen möchte die Bundesregierung mit einem neuen Kreditprogramm der KfW unterstützen.
Wer wird gefördert?
Unternehmen, die unter folgenden Auswirkungen des Ukraine-Krieges leiden:
- Umsatzrückgang, wenn Sie in den letzten 3 Jahren mindestens 10 % Ihres Umsatzes in den Märkten Ukraine, Russland und Belarus gemacht haben
- Produktionsausfall in der Ukraine, in Russland und Belarus oder durch fehlende Rohstoffe und Vorprodukte aus diesen Ländern
- geschlossene Produktionsstätten in der Ukraine, in Russland und Belarus
- gestiegene Energiekosten (bei mindestens 3 % Energiekostenanteil am Umsatz 2021)
Was wird gefördert?
Es wird alles gefördert, was für die unternehmerische Tätigkeit notwendig ist. Dazu zählen:
- Anschaffungen wie Maschinen und Ausstattung
- alle laufenden Kosten wie Miete, Gehälter oder Warenlager
Konditionen:
Es können kleinere oder große Kreditbeträge bis zu 100 Mio. Euro beantragt werden. Der Kredithöchstbetrag ist begrenzt auf:
- 15 % des durchschnittlichen Umsatzes der letzten 3 Jahre oder
- 50 % der Energiekosten der letzten 12 Monate vor Antragstellung oder
- in angemessenen begründeten Fällen, darf in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz der Darlehensvertrag auch höher sein als die vorgenannten Höchstbeträge und auf die Höhe des Liquiditätsbedarfs für 12 Monate bei kleinen und mittleren Unternehmen oder 6 Monate bei großen mittelständischen Unternehmen bemessen werden
Details zu dem Förderprogramm sowie Antragsformulare sind auf der Website der KfW-Bank zu finden:
KfW-Sonderprogramm UBR 2022 | KfW
Antragsfrist: 31.12.2022