Wir sind für Sie da!
Ist Ihr Unternehmen von den Sanktionen gegen Russland betroffen? Können Sie nicht weiterproduzieren, weil die Rohstofflieferung aus Russland oder der Ukraine ausbleibt? Was geschieht mit dem Arbeitsverhältnis, wenn Beschäftigte mit ausländischer Staatsangehörigkeit zum Wehrdienst einberufen werden?
Wir helfen all diese Fragen zu beantworten und bündeln auf dieser Seite Links zu tagesaktuellen Informationen. Bitte melden Sie sich bei uns, sollten Sie weitere Unterstützung benötigen, T.: 04331 1311-15 I E-Mail:
Wichtige Infos für Unternehmen und Betriebe
Die Spitzenverbände der deutschen Wirtschaft haben die Initiative #WirtschaftHilft gegründet und bündeln auf der Website alle Informationen und Aktivitäten, die Unternehmen und Betriebe in dieser Krise unterstützen. Hier finden Sie Antworten zu den Themen:
Sanktionen
Unter dem Punkt „Unterstützung für Unternehmen“ hat #WirtschaftHilft aktuell geltende Wirtschaftssanktionen sowie Hilfestellungen der Task Force für Unternehmen, die von den Sanktionen betroffen sind zusammengefasst:
#WirtschaftHilft
Betriebssicherung
Wie kann der Geschäftsbetrieb gesichert werden? Kann Kurzarbeitergeld beantragt werden, wenn aufgrund von fehlender Lieferung nicht weiter produziert werden kann? Informationen, welche Rechte und Pflichten Sie als Arbeitgeber*in jetzt beachten müssen sowie Links zu den Themen Lieferketten und Wirtschaftshilfen finden Sie unter Betriebssicherung auf der Website : #WirtschaftHilft
Arbeitsmarktintegration
Aktuell ist davon auszugehen, dass die Geflüchteten einen längeren Zeitraum in Deutschland bleiben. Deshalb sollen sie eine Chance haben, arbeiten zu dürfen und krankenversichert zu sein. Auf #WirtschaftHilft finden Sie Informationen zum Aufenthalts- und Arbeitsrecht, der Arbeitsvermittlung, des Sozialversicherungsrecht sowie Förderinstrumenten:
#WirtschaftHilft
Spendenhinweise
Die Hilfsbereitschaft der Unternehmer und Unternehmerinnen ist groß. Ob Spenden von medizinischem Material, Lebensmittel, benötigte Güter für die Energieversorgung, humanitäre Hilfe oder Geldspenden. Auf der Website der Initiative #WirtschaftHilft finden Sie Links zu bedarfsgerechten Spenden und Anlaufstellen.
#WirtschaftHilft
Und falls Ihre Beschäftigten auch spenden wollen, ist eine sog. Arbeitslohnspende möglich. Und so geht´s: Verzichten Arbeitnehmer*innen auf die Auszahlung von Teilen des Arbeitslohns oder auf Teile eines angesammelten Wertguthabens entweder zugunsten einer steuerfreien Beihilfe und Unterstützung des Arbeitgebers an vom Krieg in der Ukraine geschädigte Arbeitnehmer des Unternehmens oder Arbeitnehmer von Geschäftspartnern oder zugunsten einer Zahlung des Arbeitgebers auf ein Spendenkonto einer spendenempfangsberechtigten Einrichtung (§ 10b Absatz 1 Satz 2 EStG), bleiben diese Lohnteile bei der Feststellung des steuerpflichtigen Arbeitslohns außer Ansatz, wenn der Arbeitgeber die Verwendungsauflage erfüllt und dies dokumentiert. Der außer Ansatz bleibende Arbeitslohn ist im Lohnkonto aufzuzeichnen, außer wenn der Arbeitnehmer seinen Verzicht schriftlich erteilt hat und diese Erklärung zum Lohnkonto genommen worden ist. Der außer Ansatz bleibende Arbeitslohn ist nicht in der Lohnsteuerbescheinigung anzugeben.
Finanzielle Unterstützung
Kurzarbeitergeld in Folge von Arbeitsausfällen
Bei vorübergehenden und unvermeidbaren Arbeitsausfällen kann ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld bestehen, wenn die Arbeitsausfälle auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruhen, vgl. § 96 Abs. 1 SGB III. Wenn aufgrund des Kriegsgeschehens in der Ukraine Absatzmärkte wegfallen oder beispielsweise wegen ausbleibender Rohstofflieferungen die Produktion gehemmt wird, kann Kurzarbeit vereinbart und Kurzarbeitergeld gewährt werden, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, (vgl. FAQ der Bundesagentur für Arbeit). In diesen Fällen gelten ebenfalls die aufgrund der Corona-Pandemie geschaffenen Sonderregelungen zum Kurzarbeitergeld.
Energiekostendämpfungsprogramm
Als viertes von fünf Programmen im Hilfspaket für Unternehmen, die besonders von den gestiegenen Erdgas- und Strompreisen betroffen sind, wurde die Antragstellung für das Energiekostendämpfungsprogramm (EKDP) am 15. Juli 2022 gestartet. Das Programm wird durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) umgesetzt.
Das Programm dient der Kostendämpfung des Erdgas- und Strompreisanstiegs für besonders betroffene energie- und handelsintensive Unternehmen. Zugleich ist das Programm so ausgestaltet, dass weder der Energieverbrauch angekurbelt noch preiserhöhende Effekte ausgelöst werden. Neben den genannten Zuschussvoraussetzungen sieht das Programm zudem eine Bonusverzichtsregel für die Geschäftsleitung vor.
Ziel: Dämpfung des Erdgas- und Strompreisanstiegs für besonders betroffene energie- und handelsintensive Unternehmen in Form eines zeitlich befristeten und eng umgrenzten Kostenzuschusses.
Wer ist antragsberechtigt?
Antragsberechtigte energie- und handelsintensive Unternehmen können einen Zuschuss zu ihren gestiegenen Erdgas- und Stromkosten von bis zu 50 Millionen Euro erhalten. Das Hilfsprogramm hat ein geplantes Volumen von insgesamt bis zu 5 Milliarden Euro.
Was wird bezuschusst?
Die Bundesregierung bezuschusst mit diesem Programm einen Anteil der zusätzlichen Erdgas- und Stromkosten von Februar bis September 2022, soweit sich der Preis im Vergleich zum Durchschnittspreis 2021 mehr als verdoppelt hat. Der Anteil bemisst sich in drei Stufen nach der Betroffenheit der Unternehmen und berechnet sich grundsätzlich folgendermaßen:
a) 30 % der Preisdifferenz (Fördersatz) und bis zu 2 Millionen Euro erhalten Unternehmen, die einer energie- und handelsintensiven Branche zu den Klima-, Umwelt- und Energiebeihilfeleitlinien (KUEBLL) angehören und mind. 3 % Energiebeschaffungskosten nachweisen.
b) 50 % der Preisdifferenz und bis zu 25 Millionen Euro erhalten Unternehmen, welche die zuvor genannten Voraussetzungen erfüllen und zudem einen Betriebsverlust in dem jeweiligen Monat aufgrund der zusätzlichen Energiekosten nachweisen. Nach den Vorgaben des TCF wird für die Berechnung des Betriebsverlusts das Ergebnis vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen ohne einmalige Wertminderungen (EBITDA) herangezogen. Die Förderung darf nicht 80 % des Betriebsverlusts übersteigen.
c) 70 % der Preisdifferenz und bis zu 50 Millionen Euro erhalten Unternehmen aus den in Anhang 1 des TCF gelisteten 26 besonders betroffenen Sektoren (u. a. Chemie, Glas, Stahl, Metalle, Keramik), die sämtliche zuvor genannte Voraussetzungen erfüllen.
Wie wird bezuschusst?
Die genannten Fördersätze werden im Juli für die restliche Laufzeit des Programms einmalig um 10 Prozentpunkte abgeschmolzen. Verbrauchtes Erdgas wird in den Fördermonaten Juli – September nur bis zu 80 % derjenigen Menge bezuschusst, die das Unternehmen im gleichen Vorjahreszeitraum verbraucht hat, damit kein Anreiz zu einem erhöhten Verbrauch von Erdgas besteht.
In einfach gelagerten Fällen kann eine erste Abschlagszahlung i.H.v. 80% schon innerhalb von wenigen Wochen nach Antragstellung – auch für erst zukünftig erwartete Kosten – ausgezahlt werden. Abhängig von den erforderlichen Betrugspräventionsprüfungen kann dies aber auch länger dauern, wobei das BAFA zu einer Zahlung bis Jahresende angehalten ist. Durch eine strikte Bonusverzichtsregel für die Geschäftsleitung wird sichergestellt, dass nur die Unternehmen ihre Kosten vergemeinschaften, die sich in einer wirklichen Notlage befinden.
Weitere Informationen finden Sie auf der Seite des BAFA: BAFA – Energie – BAFA startet Verfahren für befristeten Energiekostenzuschuss für besonders betroffene Unternehmen
Liquiditätsunterstützung für Margins
Beim Margining-Finanzierungsinstrument geht es um ein Absicherungsinstrument, das Unternehmen, die an den Terminbörsen mit Strom, Erdgas und Emissionszertifikaten handeln, den Zugang zu ausreichender Liquidität sicherstellt – gerade für den Fall weiterer Preissteigerungen und Volatilität. Diese Maßnahme ist wichtig und notwendig, um Sicherheitsleistungen (sog. Margins) zu finanzieren, die beim Handel mit Energie verpflichtend zu leisten sind. Die finanziellen Mittel werden in Form von Kreditlinien der KfW bereitgestellt. Diese sind über eine Bundesgarantie abgesichert.
Wer ist antragsberechtigt?
Unternehmen mit Sitz oder Niederlassung in Deutschland.
Was wird finanziert?
Sicherheitsleistungen aus Margining-Verpflichtungen für Strom, Erdgas und Emissionszertifikate aus Terminkontrakten an den Börsen EEX und ICE Endex sowie außerbörsliche Termingeschäfte mit diesen Produkten, die von den Clearinghäusern ECC und ICE Clear Europe abgewickelt werden.
Finanziert werden nur Sicherheitsleistungen aus Margining-Verpflichtungen des Unternehmens oder seiner Konzerngesellschaften aus Kontrakten
für Strom und Erdgas mit Bezug zum deutschen Spotmarkt oder für physische Lieferungen von Strom und Gas weitgehend in oder nach Deutschland; sowie
für Strom, Erdgas und Emissionszertifikate: zur Risikoabsicherung von Beschaffung, Lieferungen, Produktion weitgehend in oder nach Deutschland oder für die Compliance mit dem EU ETS für Stromproduktion weitgehend in Deutschland. Spekulative Positionen werden nicht finanziert.
Welche Zugangsvoraussetzungen gelten?
Margining-Forderungen müssen aufgrund außerordentlich hoher Preisniveau- und Preisvolatilitätssteigerungen auf den Energiemärkten entstanden sein.
Die Versorgungssicherheit der Bundesrepublik Deutschland muss ohne Kreditgewährung gefährdet sein.
Dem Unternehmen ist eine anderweitige Finanzierung nicht möglich.
Positives Ergebnis einer Bonitätsprüfung und Fortführungsprognose; es darf sich nicht um ein Unternehmen in Schwierigkeiten im beihilferechtlichen Sinne handeln.
Welche Konditionen gelten?
Der Zinssatz orientiert sich an dem EU-Referenzzinsschema, ergänzt um eine variable Zins-Komponente. Der Zinssatz wird entsprechend der Bonität festgelegt, jedenfalls wird aber ein Aufschlag auf den Marktzins vereinbart. Für nicht in Anspruch genommene Teile der Kreditlinie wird eine Bereitstellungsprovision vereinbart.
Im Rahmen der Kreditprüfung wird eine Eigenbeteiligung der Konzernmuttergesellschaft bzw. der öffentlichen Eigentümer des Unternehmens eingefordert.
Voraussetzung für die Nutzung der Kreditlinie ist ein Bonusverzicht der Organmitglieder sowie – soweit rechtlich möglich – Verzicht auf Gewinnausschüttungen für jeweils das gesamte Kalenderjahr einer Nutzung der Kreditlinie.
Verfahren:
Unternehmen, die antragsberechtigt sind, haben die Möglichkeit, zunächst in einem Beratungsgespräch die beizubringenden Unterlagen sowie notwendigen Vorbereitungen seitens des Unternehmens abzuklären. Darüberhinausgehende Prüfungen sind erst nach Antragstellung möglich.
Ansprechpartner beim Mandatar des Bundes sind:
Herr Curt Distler, 0211 981 2647
Herr Bernd Papenstein 0211 981 2639
Der Antrag für die Kreditlinie ist in Schriftform beim BMWK zu stellen.
Befristung:
Eine Unterzeichnung von Darlehensverträgen ist bis 31.12.2022 möglich; Kreditlaufzeiten sind bis 30.04.2023 möglich.
Verfahren:
Unternehmen, die antragsberechtigt sind, haben die Möglichkeit, zunächst in einem Beratungsgespräch die beizubringenden Unterlagen sowie notwendigen Vorbereitungen seitens des Unternehmens abzuklären. Darüberhinausgehende Prüfungen sind erst nach Antragstellung möglich.
Ansprechpartner beim Mandatar des Bundes sind:
Herr Curt Distler, 0211 981 2647
Herr Bernd Papenstein 0211 981 2639
Der Antrag für die Kreditlinie ist in Schriftform beim BMWK zu stellen.
Frist:
Eine Unterzeichnung von Darlehensverträgen ist bis 31.12.2022 möglich; Kreditlaufzeiten sind bis 30.04.2023 möglich.
Bund-Länder-Bürgschaftsprogramm
Um Unternehmen, die nachweislich vom Ukraine-Krieg betroffenen sind, beim Erhalt von Betriebsmittel- und Investitionskrediten zu unterstützen, werden Programme bei den Bürgschaftsbanken und das Großbürgschaftsprogramm des Bundes bis Ende 2022 erweitert. Die Eckpunkte beider Bürgschaftsprogramme sind nachstehend aufgelistet.
Eckpunkte Großbürgschaftsprogramm
Wer wird gefördert?
Unternehmen ab 20 Mio. Euro Bürgschaftsbedarf in strukturschwachen Regionen und ab 50 Mio. Euro Bürgschaftsbedarf außerhalb strukturschwacher Regionen
Was kann verbürgt werden?
Es können Betriebsmittel- und Investitionskredite verbürgt werden. Die Bürgschaftsquote beträgt in der Regel 80%, in besonders betroffenen Einzelfällen bis zu 90%.
Welche Zugangsvoraussetzungen gelten?
Nachgewiesene Betroffenheit, die aus den Sanktionen gegenüber Russland und Belarus oder den Kriegshandlungen in der Ukraine resultieren, bspw. durch
- Umsatzrückgang durch weggebrochenen Absatzmarkt
- nachgewiesene Produktionsausfälle in den Ländern Ukraine, Belarus und Russland
- nachgewiesene Produktionsausfälle aufgrund fehlender Rohstoffe und Vorprodukte
- Schließung von Produktionsstätten in Russland, Ukraine oder Belarus
- besonders hohe Betroffenheit durch die gestiegenen Energiekosten (Energiekostenanteil mindestens 3% vom Jahresumsatz 2021).
Programmbefristung:
Das erweiterte Großbürgschaftsprogramm ist gemäß befristetem Krisenrahmen der Europäischen Kommission für staatliche Beihilfen („Temporary-Crisis-Framework“) bis zum 31.12.2022 befristet.
Eckpunkte zu den erweiterten Programmen der Bürgschaftsbanken
- Umsatzrückgang durch weggebrochenen Absatzmarkt
- nachgewiesene Produktionsausfälle in den Ländern Ukraine, Belarus und Russland
- nachgewiesene Produktionsausfälle aufgrund fehlender Rohstoffe und Vorprodukte
- Schließung von Produktionsstätten in Russland, Ukraine oder Belarus
- besonders hohe Betroffenheit durch die gestiegenen Energiekosten (Energiekostenanteil mindestens 3% vom Jahresumsatz 2021).
KfW-Sonderprogramm UBR 2022
Die Folgen des russischen Angriffskriegs auf die Ukraine und die in diesem Zusammenhang von der Staatengemeinschaft ergriffenen Sanktionen wirken sich auch auf die wirtschaftliche Situation der Unternehmen in Deutschland aus. Die davon betroffenen Unternehmen möchte die Bundesregierung mit einem neuen Kreditprogramm der KfW unterstützen.
Wer wird gefördert?
Der Förderkredit ist für kleine oder mittlere Unternehmen und freiberuflich Tätige, die vom Ukraine-Krieg und den Sanktionen betroffen sind.
Die Betroffenheit ist gegeben bei:
- einem Umsatzrückgang durch weggebrochenen Absatzmarkt (Ukraine, Belarus, Russland): Davon wird ausgegangen, wenn der Anteil des durchschnittlichen Jahresumsatzes der Unternehmensgruppe der letzten 3 Jahre in den Märkten Ukraine, Belarus, Russland mindestens 10 % des durchschnittlichen Gesamtumsatzes der Unternehmensgruppe in den letzten 3 Jahren betrug.
- nachgewiesenen Produktionsausfällen in den Ländern Ukraine, Belarus und Russland
- nachgewiesenen Produktionsausfällen aufgrund fehlender Rohstoffe oder Vorprodukte, die unmittelbar oder mittelbar aus den Ländern Ukraine, Belarus oder Russland stammen
- Schließung von Produktionsstätten in der Ukraine, Belarus oder Russland
- besonders hoher Betroffenheit durch die gestiegenen Energiekosten: Davon wird ausgegangen, wenn der Energiekostenanteil mindestens 3 % des Jahresumsatzes der Unternehmensgruppe im Jahr 2021 betrug.
Was wird gefördert?
Es wird alles gefördert, was für die unternehmerische Tätigkeit notwendig ist. Dazu zählen:
- Anschaffungen wie Maschinen und Ausstattung
- alle laufenden Kosten wie Miete, Gehälter oder Warenlager
- Übernahmen und Beteiligungen
Konditionen:
Es können kleinere oder große Kreditbeträge bis zu 100 Mio. Euro beantragt werden. Der Kredithöchstbetrag ist begrenzt auf:
- 15 % des durchschnittlichen Umsatzes der letzten 3 Jahre oder
- 50 % der Energiekosten der letzten 12 Monate vor Antragstellung oder
- bei Krediten über 25 Mio. Euro: 50 % der Gesamtverschuldung oder 30 % der Bilanzsumme
Details zu dem Förderprogramm sowie Antragsformulare sind auf der Website der KfW-Bank zu finden:
KfW-Sonderprogramm UBR 2022 | KfW
Antragsfrist: 31.12.2022
KfW-Sonderprogramm UBR 2022 - Konsortialfinanzierung
Die Folgen des russischen Angriffskriegs auf die Ukraine und die in diesem Zusammenhang von der Staatengemeinschaft ergriffenen Sanktionen wirken sich auch auf die wirtschaftliche Situation der Unternehmen in Deutschland aus. Die davon betroffenen Unternehmen möchte die Bundesregierung mit einem neuen Kreditprogramm der KfW unterstützen.
Wer wird gefördert?
Unternehmen, die unter folgenden Auswirkungen des Ukraine-Krieges leiden:
- Umsatzrückgang, wenn Sie in den letzten 3 Jahren mindestens 10 % Ihres Umsatzes in den Märkten Ukraine, Russland und Belarus gemacht haben
- Produktionsausfall in der Ukraine, in Russland und Belarus oder durch fehlende Rohstoffe und Vorprodukte aus diesen Ländern
- geschlossene Produktionsstätten in der Ukraine, in Russland und Belarus
- gestiegene Energiekosten (bei mindestens 3 % Energiekostenanteil am Umsatz 2021)
Was wird gefördert?
Es wird alles gefördert, was für die unternehmerische Tätigkeit notwendig ist. Dazu zählen:
- Anschaffungen wie Maschinen und Ausstattung
- alle laufenden Kosten wie Miete, Gehälter oder Warenlager
Konditionen:
Es können kleinere oder große Kreditbeträge bis zu 100 Mio. Euro beantragt werden. Der Kredithöchstbetrag ist begrenzt auf:
- 15 % des durchschnittlichen Umsatzes der letzten 3 Jahre oder
- 50 % der Energiekosten der letzten 12 Monate vor Antragstellung oder
- in angemessenen begründeten Fällen, darf in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz der Darlehensvertrag auch höher sein als die vorgenannten Höchstbeträge und auf die Höhe des Liquiditätsbedarfs für 12 Monate bei kleinen und mittleren Unternehmen oder 6 Monate bei großen mittelständischen Unternehmen bemessen werden
Details zu dem Förderprogramm sowie Antragsformulare sind auf der Website der KfW-Bank zu finden:
KfW-Sonderprogramm UBR 2022 | KfW
Antragsfrist: 31.12.2022