Kai Lass
Geschäftsführer und Ansprechpartner für Unternehmen und Kommunen
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Wie stellen Sie Ihr Unternehmen im Pandemiefall richtig auf? Wie informieren Sie Ihre Mitarbeiter/-innen über die geplanten Maßnahmen? Für die Beantwortung dieser Fragen haben wir Ihnen eine umfassende PDF-Sammlung zusammengestellt:
Den Geschäftsbetrieb möglichst lange Aufrechtzuerhalten und das unter Einhaltung der nötigen Schutzmaßnahmen für die Beschäftigten, ist für viele Arbeitgeber/-innen nicht nur mit einer erheblichen Umstrukturierung der Arbeit und des Personals verbunden, sondern birgt auch Unsicherheiten. Was passiert, wenn im Betrieb ein Covid 19-Fall auftritt? Wer zahlt das Gehalt weiter, wenn Beschäftigte ihre Kinder zuhause betreuen oder Beschäftigte in Quarantäne müssen? Hier finden Sie Antworten und nützliche Links.
3G-Regelung am Arbeitsplatz
Laut Angaben des Bundesarbeitsministeriums (BMAS) soll die 3G-Regel ab dem 24. November 2021 gelten. Das BMAS hat diesbezüglich FAQs mit Fragen und Antworten zur 3G-Regelung bereitgestellt. Sie sind unter dem folgenden Link abrufbar: BMAS – FAQs zu 3G am Arbeitsplatz.
Der Unternehmerverband Mittelholstein hat die wichtigsten Punkte für Sie zusammengefasst:
1. Pflichten des Arbeitgebers | Pflichten des Arbeitnehmers
Arbeitgeber sind zur Kontrolle des 3G-Nachweises vor Betreten der Arbeitsstätte und der Dokumentation dieser Kontrollen verpflichtet. Sie sind nicht selbst zur Testung oder Bereitstellung der Testmöglichkeit verpflichtet. Die Testverpflichtung nach § 4 ArbeitsschutzVO kann auch künftig mit Selbsttests erfüllt werden.
Beschäftigte haben eigenverantwortlich dafür Sorge zu tragen, dass sie gültige 3G-Nachweise vorlegen können. Hierfür können die kostenfreien Bürgertests oder die betrieblichen Testangebote in Anspruch genommen werden. Letztere allerdings nur, sofern sie durch beauftragte Dritte durchgeführt und bescheinigt oder unter Aufsicht im Betrieb durchgeführt und dokumentiert werden.
Will oder kann der Arbeitnehmer seinen 3G-Status nicht preisgeben bzw. nachweisen und erbringt infolgedessen seine Arbeitsleistung nicht, steht ihm in der Regel auch kein Vergütungsanspruch zu.
2. Anforderungen an den Testnachweis
Die zugrunde liegende Testung darf maximal 24 Stunden zurückliegen. Etwas anderes gilt nur im Falle des Einsatzes von PCR-Tests oder vergleichbaren Verfahren. Hier darf die Testung maximal 48 Stunden zurückliegen. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der betrieblichen Zugangskontrolle.
3. Dokumentation der betrieblichen Zugangskontrollen
Es genügt, am jeweiligen Kontrolltag den Vor- und Zunamen der Beschäftigten in einer Liste „abzuhaken“, wenn der jeweilige Nachweis durch den Beschäftigten erbracht worden ist. Die Verarbeitung des Datums kann auch elektronisch erfolgen. Bei geimpften und genesenen Personen muss das Vorhandensein eines gültigen Nachweises nur einmal erfasst und dokumentiert werden. Bei Genesenen ist in diesem Fall zusätzlich das Enddatum des Genesenenstatus zu dokumentieren.
4. Datenschutzrechtliche Hinweise
Der Arbeitgeber darf den Impf-, Genesenen- und Testnachweis verarbeiten, soweit dies zum Zweck der Nachweiskontrolle erforderlich ist. Darüber hinaus ist dem Arbeitgeber gestattet, die Daten bei der Anpassung des betrieblichen Hygienekonzepts zu verwenden. Die Daten sind spätestens sechs Monate nach ihrer Erhebung zu löschen. Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass eine Kenntnisnahme der erfassten Daten durch Unbefugte (Dritte oder Kollegen) ausgeschlossen ist.
Bewertung
Zu Recht ist jetzt klargestellt, dass Arbeitnehmer zum Nachweis ihres Status verpflichtet sind und dieser Status auch verarbeitet werden kann. Das ist ein Beitrag, die Kontrollen für Betriebe und Beschäftigte handhabbar zu gestalten. Genesene und Geimpfte müssen ohne weitere Einschränkungen schnell Zugang zum Arbeitsplatz erhalten können.
Will der Arbeitnehmer den Testnachweis erbringen, ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die entsprechenden Testmöglichkeiten bereit zu stellen. Ihn trifft lediglich die Testangebotspflicht nach der Corona-Arbeitsschutzverordnung. Selbsttests bleiben damit auch weiterhin unbeaufsichtigt zulässig. Der Arbeitnehmer ist dann gezwungen – ausgehend von einer fünf-Tage-Woche – fünf Testnachweise selbst zu beschaffen. Bietet der Arbeitgeber demgegenüber zwei Testungen unter Aufsicht im Betrieb an, muss der Arbeitnehmer drei Testnachweise selbst beschaffen.
Nach der Definition des Beschäftigten i. S. d. § 2 Abs. 2 ArbSchG fallen auch Zeitarbeitskräfte unter die 3G-Regelung. Denkbar sind zusätzliche Vereinbarungen im Verhältnis Entleiher zum Verleiher.
Welche Schutzvorkehrungen müssen Arbeitgeber/-innen für ihre Beschäftigten treffen?
Ja, der Arbeitgeber ist aufgrund seiner Fürsorgepflicht sogar gesetzlich dazu verpflichtet, geeignete Schutzmaßnahmen zu treffen, um seine Beschäftigten und Kunden vor Infektionen zu schützen.
Sicherheit, welche Maßnahmen notwendig sind, gibt die neue SARS-CoV-2 Arbeitsschutzregel, die von den Ausschüssen des BMAS erarbeitet wurden und bei der Umsetzung im Betrieb zu beachten sind. Arbeitsschutzregel-CoV-2 zum Download
Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung hat darüber hinaus Empfehlungen zum Lüftungsverhalten an Innenraumarbeitsplätzen erarbeitet: Lüftungsverhaltung an Innenarbeitsplätzen zum Download
Muss besondere Rücksicht auf Mitarbeiter/-innen genommen werden, die zur Risikogruppe gehören?
Beschäftigte ab 60 und solche mit Vorerkrankungen gelten beim Coronavirus als besonders gefährdet. Arbeitgeber sollten deshalb besondere Rücksicht auf diese Personengruppe nehmen und entsprechende Vorkehrungen treffen. Die notwendigen Schutzmaßnahmen richten sich daran, ob die Tätigkeit mit einem besonders hohen Risiko sich zu infizieren verbunden ist (z.B. Mitarbeitende im Gesundheitswesen) oder nur ein kleines Risiko besteht. Vielleicht ist es möglich, die Person vorübergehend einer anderen Tätigkeit zuzuweisen oder die Arbeit im Homeoffice zu erledigen.
Das Bundesmininsterium für Arbeit und Soziales hat eine arbeitsmedizinische Empfehlung veröffentlicht, wie man mit besonders schutzbedürftigten Beschäftigten in der SARS-CoV-2-Epidemie umgeht. Die Broschüre „Umgang mit aufgrund der SARS-CoV-2-Epidemie besonders schutzbedürftigen Beschäftigten“ haben wir hier verlinkt.
Im Übrigen: Arbeitnehmer dürfen aus Sorge sich mit dem Virus zu infizieren, nicht der Arbeit fernbleiben. Vorausgesetzt, dass seitens des Arbeitgebers alle Sicherheitsvorkehrungen für einen sicheren Arbeitsplatz umgesetzt wurden. Liegt für den Beschäftigten somit keine erhöhte Gefahr vor, sich am Arbeitsplatz zu infizieren, darf er seine Arbeit nicht verweigern bzw. aus Angst der Arbeit fernbleiben. Sollte das dennoch passieren, muss der Arbeitgeber keinen Lohn zahlen und kann Maßnahmen wie Abmahnung & Co. treffen.
Beschäftigungsverbot für Schwangere wegen Corona?
Im Hinblick darauf, dass im Falle eines schweren Coronaverlaufs, bei Schwangeren die Behandlung nur eingeschränkt möglich ist – da Medikamente das Ungeborene gefährden könnten – sollten entsprechende Maßnahmen ergriffen werden, die ein Infektionsrisiko am Arbeitsplatz verhindern.
Die Arbeitsbedingungen sind so zu gestalten, dass Gefährdungen einer schwangeren oder stillenden Frau oder ihres (ungeborenen) Kindes möglichst vermieden werden und eine unverantwortbare Gefährdung ausgeschlossen wird (§ 9 Absatz 2 MuSchG). Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Gefährdungsbeurteilung regelmäßig zu überprüfen und bei Bedarf anzupassen. Es sollte geprüft werden, ob eine Gefahrenreduzierung durch Um- oder Versetzung möglich ist. Im Zweifel wird der Arzt der schwangeren Mitarbeiterin ein Beschäftigungsverbot aussprechen, an das sich der Arbeitgeber zu halten hat.
Im Falle eines Beschäftigungsverbotes erhält die Beschäftigte bis zum Beginn des regulären Mutterschutzes vom Arbeitgeber den sogenannten Mutterschutzlohn. Dieser entspricht dem Durchschnittsgehalt der letzten drei Monate vor der Schwangerschaft. Der Mutterschutzlohn wird dem Arbeitgeber von der Krankenkasse (U2-Verfahren) zurückerstattet.
Weiterführende Informationen rund um die Beschäftigung schwangerer Frauen zu Corona-Zeiten finden Sie hier: https://www.schleswig-holstein.de/DE/Fachinhalte/A/arbeitsschutz/MuSchu_coronavirus.html
Was tun bei Corona-Verdacht im Unternehmen?
Infektionen sind meldepflichtig, deshalb sollte schon beim Verdachtsfall gehandelt werden:
Sollte ein Verdachtsfall beziehungsweise ein bestätigter positiver Befund vorliegen, ordnet das zuständige Gesundheitsamt alle weiteren Maßnahmen an.
Ist die Person arbeitsunfähig erkrankt, erfolgt die Entgeltfortzahlung für den Zeitraum von 6 Wochen. Nach diesem Zeitraum haben gesetzlich Krankenversicherte Anspruch auf Krankengeld.
Verhängt eine Behörde vorbeugend eine Quarantäne, wird das Gehalt wie gewohnt vom Arbeitgeber gezahlt. Ist die Arbeit im Homeoffice möglich, ist die Person dazu verpflichtet, diese Möglichkeit zu nutzen. Sollte die Tätigkeit nicht im Homeoffice möglich sein, wird dem Arbeitgeber das Gehalt für die Quarantänezeit vom Landesamt für soziale Dienste erstattet.
Was tun, wenn Beschäftigte in Quarantäne müssen?
Für Personen, die Corona-positiv getestet wurden oder Kontaktperson einer infizierten Person sind, wird eine behördliche Quarantäne angeordnet. Doch wie geht es jetzt weiter? Werden die betreffenden Mitarbeiter/-innen krankgeschrieben oder ins Homeoffice geschickt? Wer kommt für den Verdienstausfall auf?
Die nachstehenden Antworten auf die Fragen stellen keine Rechtsberatung dar und dienen lediglich zur Handlungsorientierung. Wenden Sie sich im Zweifel an Ihren Berufsverband/ Ihre Kammer oder holen Sie sich bei arbeitsrechtlichen Fragen Unterstützung bei einem Rechtsanwalt/einer Rechtsanwältin.
Wer muss für wie lange in Quarantäne, was passiert mit engen Kontaktpersonen, müssen Sie sich beim Gesundheitsamt melden?
Antworten unter Berücksichtigung der tagesaktuellen Anweisung des Gesundheitsamtes des Kreises Rendsburg-Eckernförde finden Sie hier
Homeoffice, Krankmeldung und Lohnfortzahlung bei Verdienstausfall?
Grundsätzlich gilt:
Ausbilden in der Krise
Der Deutsche Industrie- und Kammertag hat auf seiner Website arbeitsrechtliche Angelegenheiten und praktische Aspekte rund um das Thema „Ausbildung in Pandemie-Zeiten“ zusammengefasst. Es gibt Antworten auf die Fragen:
Hier geht es zur Website des DIHKs: https://www.dihk.de/de/aktuelles-und-presse/coronavirus/faq-19594. Die Informationen zur Ausbildung befinden sich am Ende der Seite.
Tipp: Kleine und mittlere Unternehmen die erheblich von der Krise betroffen sind und dennoch weiter ausbilden, können finanzielle Unterstützung in Höhe von 2.000 Euro pro Ausbildungsvertrag beantragen. Informationen zum Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“ finden Sie auf der Seite der Bundesagentur für Arbeit: https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/bundesprogramm-ausbildungsplaetze-sichern
Datenschutz in der Corona-Pandemie
Erfassung von personenbezogener Daten
Im Zusammenhang der Corona-Pandemie ist die Erfassung von personenbezogenen Daten, sei es von Gästen und Besuchern, aber auch von Mitarbeitern notwendig. Im Falle einen positiven Testes, helfen die Daten weiter, die Kontakte der infizierten Person schneller zu ermitteln und die die Verbreitung des Virus einzudämmen.
Tipp: Viele Verbände haben für ihre Mitglieder Formularvorlagen und Apps zur Erfassung der Daten auf ihren Websites zum Download bereitgestellt.
Datenschutztipps für Zoom-Meetings
Viele Unternehmen benutzen zur Durchführung von Online-Besprechungen die Meeting-Funktion von Zoom. Der Anbieter war zu Anfang des Jahres teilweise in die Kritik geraten, da die Datenschutzgrundverordnung nicht ausreichend Beachtung fand. Das Unternehmen hat schnell reagiert und Mängel beseitigt.
Wir möchten an dieser Stelle auf einen Blogartikel aufmerksam machen, indem Tipps gegeben werden, wie die Privatsphäre bei Zoom beachtet wird und welche Alternativen es für Online-Meetings es gibt: 15 Tipps für mehr Privatsphäre von Alexander Baetz
Dienstreisen in der Pandemie
Arbeitgeber haben ein Weisungsrecht, von dem sie Gebrauch machen und Dienstreisen entsprechend anordnen können, wenn sie sie für nötig erachten. Dabei ist es jedoch entscheidend, welche Formulierungen im Arbeitsvertrag festgeschrieben steht. Zudem spielt die Tätigkeit eines Mitarbeiters eine entscheidende Rolle. So sind Dienstreisen für Monteure oder Mitarbeiter im Außendienst zwingend nötig.
Soweit die Dienstreise mit einer gesundheitlichen Gefährdung verbunden sein kann, ist insbesondere auch die arbeitgeberseitige Fürsorgepflicht zu beachten, die den Arbeitgeber zum Schutz der Gesundheit seiner Mitarbeiter/-innen verpflichtet.
Dienstreisen innerhalb Deutschlands
Es gelten die Regeln, die Bund und Länder festgelegt haben. Informieren Sie sich welche Regelungen bei Hotelübernachtungen, Restaurantbesuche etc. zu beachten sind.
Dienstreisen ins Ausland
Wer aus beruflichen Gründen ins Ausland reist, muss alle Vorgaben des Ziellandes erfüllen, um einreisen zu dürfen. Dazu zählen je nach Land die Einreiseanmeldung über ein Online-Portal oder das Ausfüllen einer Gesundheitserklärung. Zudem wird für die Reise in der Regel ein 3G-Nachweis nötig. Zudem kann sich das Infektionsgeschehen oder örtliche Einschränkungen sehr schnell ändern. Es empfiehlt sich daher, stets die aktuelle Lage im Blick zu behalten. Auf der Internet-Seite des Auswärtigen Amts können für das jeweilige Zielland stets aktuelle Reise- und Sicherheitshinweise abgerufen werden.
Je nach Risikostatus eines Landes und Impfstatus des/der Beschäftigten kann die Rückreise mit einer Quarantäne verbunden sein. Personen, die in eine gesetzlich angeordnete Quarantäne müssen und nicht geimpft sind, erhalten laut neuesten Regelungen keine Fortzahlung ihres Gehalts, wenn sie aufgrund der Quarantäne nicht arbeiten können. In Paragraf 56 des Infektionsschutzgesetzes steht die entsprechende Regelung dazu und sie besagt, dass eine Entschädigung nicht bekommt, wer durch eine Impfung eine Quarantäne hätte vermeiden können.
Was tun, wenn Beschäftigte wegen Schul- und Kitaschließungen ausfallen?
Mitarbeitende, die im Falle einer behördlichen Schließung von Schulen, Kitas und anderen Betreuungseinrichtungen, keine andere Betreuungsmöglichkeit ihrer Kinder haben, dürfen zuhause bleiben.
Damit betroffene Eltern, die nicht von zuhause aus arbeiten können, keinen Verdienstausfall erleiden, erhalten sie in dieser Zeit einen Entschädigungsanspruch. Künftig besteht insgesamt ein Anspruch auf bis zu 20 Wochen Entgeltfortzahlung – jeweils 10 Wochen für Mütter und 10 Wochen für Väter. Für Alleinerziehende wird der Anspruch ebenfalls auf maximal 20 Wochen verlängert. Der Maximalzeitraum von 10 beziehungsweise 20 Wochen muss nicht an einem Stück in Anspruch genommen werden, sondern kann über mehrere Monate verteilt werden. Voraussetzung für eine Entschädigung ist, dass Kinder, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, behindert oder auf Hilfe angewiesen sind, mangels anderer zumutbarer Betreuungsmöglichkeit von den Eltern selbst betreut werden. Ersetzt werden 67 Prozent des Verdienstausfalls, maximal 2016 Euro monatlich. Die Auszahlung übernimmt der Arbeitgeber, der bei der zuständigen Landesbehörde einen Erstattungsantrag stellen kann.
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