
Kai Lass
Geschäftsführer und Ansprechpartner für Unternehmen und Kommunen
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Wie stellen Sie Ihr Unternehmen im Pandemiefall richtig auf? Wie informieren Sie Ihre Mitarbeiter/-innen über die geplanten Maßnahmen? Für die Beantwortung dieser Fragen haben wir Ihnen eine umfassende PDF-Sammlung zusammengestellt:
Den Geschäftsbetrieb möglichst lange Aufrechtzuerhalten und das unter Einhaltung der nötigen Schutzmaßnahmen für die Beschäftigten, ist für viele Arbeitgeber nicht nur mit einer erheblichen Umstrukturierung der Arbeit und des Personals verbunden, sondern birgt auch Unsicherheiten. Was passiert, wenn im Betrieb ein Covid 19-Fall auftritt? Wer zahlt das Gehalt weiter, wenn Beschäftigte ihre Kinder zuhause betreuen oder Mitarbeiter in Quarantäne müssen? Hier finden Sie Antworten und nützliche Links.
Sehr hilfreich sind auch unsere kostenfreien Online-Seminare für Unternehmen und Selbstständige, die in der Rubrik „Expertenwissen“ zu finden sind.
Müssen Arbeitgeber Schutzvorkehrungen für ihre Beschäftigten treffen?
Ja, der Arbeitgeber ist aufgrund seiner Fürsorgepflicht sogar gesetzlich dazu verpflichtet, geeignete Schutzmaßnahmen zu treffen, um seine Beschäftigten und Kunden vor Infektionen zu schützen.
Sicherheit, welche Maßnahmen notwendig sind, gibt die neue SARS-CoV-2 Arbeitsschutzregel, die von den Ausschüssen des BMAS erarbeitet wurden und bei der Umsetzung im Betrieb zu beachten sind. Arbeitsschutzregel-CoV-2 zum Download
Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung hat darüberhinaus Empfehlungen zum Lüftungsverhalten an Innenraumarbeitsplätzen erarbeitet: Lüftungsverhaltung an Innenarbeitsplätzen zum Download
Nutzen Sie gerne das Beratungsangebot des Gesundheitsamtes Rendsburg-Eckernförde, T.: 04331 202-850 oder per E-Mail an
Muss besondere Rücksicht auf Mitarbeiter/-innen genommen werden, die zur Risikogruppe gehören?
Beschäftigte ab 60 und solche mit Vorerkrankungen gelten beim Coronavirus als besonders gefährdet. Arbeitgeber sollten deshalb besondere Rücksicht auf diese Personengruppe nehmen und entsprechende Vorkehrungen treffen. Die notwendigen Schutzmaßnahmen richten sich daran, ob die Tätigkeit mit einem besonders hohen Risiko sich zu infizieren verbunden ist (z.B. Mitarbeitende im Gesundheitswesen) oder nur ein kleines Risiko besteht. Vielleicht ist es möglich, die Person vorübergehend einer anderen Tätigkeit zuzuweisen oder die Arbeit im Homeoffice zu erledigen.
Das Bundesmininsterium für Arbeit und Soziales hat eine arbeitsmedizinische Empfehlung veröffentlicht, wie man mit besonders schutzbedürftigten Beschäftigten in der SARS-CoV-2-Epidemie umgeht. Die Broschüre „Umgang mit aufgrund der SARS-CoV-2-Epidemie besonders schutzbedürftigen Beschäftigten“ haben wir hier verlinkt.
Im Übrigen: Arbeitnehmer dürfen aus Sorge sich mit dem Virus zu infizieren, nicht der Arbeit fernbleiben. Vorausgesetzt, dass seitens des Arbeitgebers alle Sicherheitsvorkehrungen für einen sicheren Arbeitsplatz umgesetzt wurden. Liegt für den Beschäftigten somit keine erhöhte Gefahr vor, sich am Arbeitsplatz zu infizieren, darf er seine Arbeit nicht verweigern bzw. aus Angst der Arbeit fernbleiben. Sollte das dennoch passieren, muss der Arbeitgeber keinen Lohn zahlen und kann Maßnahmen wie Abmahnung & Co. treffen.
Beschäftigungsverbot für Schwangere wegen Corona?
Im Hinblick darauf, dass im Falle eines schweren Coronaverlaufs, bei Schwangeren die Behandlung nur eingeschränkt möglich ist – da Medikamente das Ungeborene gefährden könnten – sollten entsprechende Maßnahmen ergriffen werden, die ein Infektionsrisiko am Arbeitsplatz verhindern.
An Arbeitsplätzen mit Publikumsverkehr (Einzelhandel, Gesundheitswesen, Außendienst o.ä.) können Schwangere in der Pandemiezeit nicht beschäftigt werden. Es sollte geprüft werden, ob eine Gefahrenreduzierung durch Um- oder Versetzung möglich ist. Im Zweifel wird der Arzt der schwangeren Mitarbeiterin ein Beschäftigungsverbot aussprechen, an das sich der Arbeitgeber zu halten hat.
Im Falle eines Beschäftigungsverbotes erhält die Beschäftigte bis zum Beginn des regulären Mutterschutzes vom Arbeitgeber den sogenannten Mutterschutzlohn. Dieser entspricht dem Durchschnittsgehalt der letzten drei Monate vor der Schwangerschaft. Der Mutterschutzlohn wird dem Arbeitgeber von der Krankenkasse (U2-Verfahren) zurückerstattet.
Weiterführende Informationen rund um die Beschäftigung schwangerer Frauen zu Corona-Zeiten finden Sie hier: https://www.schleswig-holstein.de/DE/Fachinhalte/A/arbeitsschutz/MuSchu_coronavirus.html
Was tun, wenn Beschäftigte wegen Schul- und Kitaschließungen ausfallen?
Mitarbeiter, die im Falle einer behördlichen Schließung von Schulen, Kitas und anderen Betreuungseinrichtungen, keine andere Betreuungsmöglichkeit ihrer Kinder haben, dürfen zuhause bleiben.
Empfehlungen und Best Practices-Beispiele, wie Unternehmen den Betrieb dennoch aufrechterhalten können, wenn Beschäftigte wg. der Kinderbetreuung ausfallen, hat das Netzwerk „Erfolgsfaktor Familie“ zusammengestellt. Hier gibt es nicht nur generelle Informationen, sondern auch Tipps wie man kurzfristig Homeoffice-Arbeitsplätze einrichten oder virtuell im Team zusammenarbeiten kann.
https://www.erfolgsfaktor-familie.de/toolbox-vereinbarkeit-und-corona/tag/16.html?cHash=4b956770505b0eed951f9534e27f99fb
Damit betroffene Eltern, die nicht von zuhause aus arbeiten können, keinen Verdienstausfall erleiden, erhalten sie in dieser Zeit einen Entschädigungsanspruch. Künftig besteht insgesamt ein Anspruch auf bis zu 20 Wochen Entgeltfortzahlung – jeweils 10 Wochen für Mütter und 10 Wochen für Väter. Für Alleinerziehende wird der Anspruch ebenfalls auf maximal 20 Wochen verlängert. Der Maximalzeitraum von 10 beziehungsweise 20 Wochen muss nicht an einem Stück in Anspruch genommen werden, sondern kann über mehrere Monate verteilt werden. Voraussetzung für eine Entschädigung ist, dass Kinder, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, behindert oder auf Hilfe angewiesen sind, mangels anderer zumutbarer Betreuungsmöglichkeit von den Eltern selbst betreut werden. Ersetzt werden 67 Prozent des Verdienstausfalls, maximal 2016 Euro monatlich. Die Auszahlung übernimmt der Arbeitgeber, der bei der zuständigen Landesbehörde einen Erstattungsantrag stellen kann.
Antrag auf Verdienstausfallentschädigung
Arbeitgeber beantragen die Erstattung nach dem Infektionsschutzgesetz beim Landesamt für soziale Dienste, Telefon: 04321 913-5, E-Mail:
Was tun bei Corona-Verdacht im Unternehmen?
Infektionen sind meldepflichtig, deshalb sollte schon beim Verdachtsfall gehandelt werden:
Sollte ein Verdachtsfall beziehungsweise ein bestätigter positiver Befund vorliegen, ordnet das zuständige Gesundheitsamt alle weiteren Maßnahmen an.
Ist die Person arbeitsunfähig erkrankt, erfolgt die Entgeltfortzahlung für den Zeitraum von 6 Wochen. Nach diesem Zeitraum haben gesetzlich Krankenversicherte Anspruch auf Krankengeld.
Verhängt eine Behörde vorbeugend eine Quarantäne, wird das Gehalt wie gewohnt vom Arbeitgeber gezahlt. Ist die Arbeit im Homeoffice möglich, ist die Person dazu verpflichtet, diese Möglichkeit zu nutzen. Sollte die Tätigkeit nicht im Homeoffice möglich sein, wird dem Arbeitgeber das Gehalt für die Quarantänezeit vom Landesamt für soziale Dienste erstattet.
zum Download: Antrag auf Verdienstausfall
(Dienst-)Reisen in Risikogebiete
Dienstreisen
Arbeitnehmer sind verpflichtet, die vertraglichen Arbeitsleistungen, wozu auch Dienstreisen und dienstliche Veranstaltungen zählen, zu erbringen. Nichtdestotrotz sollten Arbeitgeber die Sicherheit ihrer Beschäftigten immer im Fokus behalten und sie einem möglichst geringen Infektionsrisiko aussetzen. Wenn irgendwie möglich, sollte daher auf Dienstreisen in Risikogebiete verzichtet werden.
Bei innerdeutschen Dienstreisen ist die Reisebeschränkung des jeweiligen Bundeslandes zu beachten. Nach aktuellem Stand müssen Reisende bei Rückkehr aus innerdeutschen Risikogebieten, weder einen Coronatest vornehmen noch in Quarantäne.
Übersicht der Einreisebeschränkungen in den Bundesländern.
Bei Dienstreisen ins Ausland sind die Reise- und Sicherheitshinweise des Landes zu beachten. Bei Einreise nach Deutschland aus einem Risikogebiet ist ein Coronatest verpflichtend. Ebenso gilt dann die Quarantänevorschrift des Landes Schleswig-Holstein.
Ausland: Länderspezifisiche Reise- und Sicherheitshinweise.
Urlaubsreisen
Arbeitgeber können Arbeitnehmern Urlaub in einem sog. Risikogebiet nicht verbieten. Jedoch sollte dem Arbeitnehmer bewusst sein, dass er bei bewussten Reisen in ein Risikogebiet anschließend in Quarantäne muss und für die Quarantänezeit weder vom Arbeitgeber noch vom Staat eine Entschädigung für den Verdienstausfall erhält.
Wird das Reiseziel erst während des Aufenthaltes zum Risikogebiet erklärt, kann dem Urlauber kein eigenes Verschulden angelastet werden. In diesem Fall erfolgt bei Erkrankung die Entgeltfortzahlung nach den allgemeinen Regeln bzw. in der Quarantänezeit die Entschädigung des Entgeltes nach dem Infektionsschutzgesetz, sprich der Arbeitgeber lässt sich das Gehalt vom Landesamt für soziale Dienste zurückerstatten.
zum Download: Antrag auf Verdienstausfall
Ausbilden in der Krise
Der Deutsche Industrie- und Kammertag hat auf seiner Website arbeitsrechtliche Angelegenheiten und praktische Aspekte rund um das Thema „Ausbildung in Pandemie-Zeiten“ zusammengefasst. Es gibt Antworten auf die Fragen:
Hier geht es zur Website des DIHKs: https://www.dihk.de/de/aktuelles-und-presse/coronavirus/faq-19594. Die Informationen zur Ausbildung befinden sich am Ende der Seite.
Tipp: Kleine und mittlere Unternehmen die erheblich von der Krise betroffen sind und dennoch weiter ausbilden, können finanzielle Unterstützung in Höhe von 2.000 Euro pro Ausbildungsvertrag beantragen. Informationen zum Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“ finden Sie auf der Seite der Bundesagentur für Arbeit: https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/bundesprogramm-ausbildungsplaetze-sichern
Datenschutz in der Corona-Pandemie
Erfassung von personenbezogener Daten
Im Zusammenhang der Corona-Pandemie ist die Erfassung von personenbezogenen Daten, sei es von Gästen und Besuchern, aber auch von Mitarbeitern notwendig. Im Falle einen positiven Testes, helfen die Daten weiter, die Kontakte der infizierten Person schneller zu ermitteln und die die Verbreitung des Virus einzudämmen.
Tipp: Viele Verbände haben für ihre Mitglieder Formularvorlagen und Apps zur Erfassung der Daten auf ihren Websites zum Download bereitgestellt.
Datenschutztipps für Zoom-Meetings
Viele Unternehmen benutzen zur Durchführung von Online-Besprechungen die Meeting-Funktion von Zoom. Der Anbieter war zu Anfang des Jahres teilweise in die Kritik geraten, da die Datenschutzgrundverordnung nicht ausreichend Beachtung fand. Das Unternehmen hat schnell reagiert und Mängel beseitigt.
Wir möchten an dieser Stelle auf einen Blogartikel aufmerksam machen, indem Tipps gegeben werden, wie die Privatsphäre bei Zoom beachtet wird und welche Alternativen es für Online-Meetings es gibt: 15 Tipps für mehr Privatsphäre von Alexander Baetz
Geschäftsführer und Ansprechpartner für Unternehmen und Kommunen
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