Mit der Direktbeteiligung für Konsortialfinanzierung fördert die KfW-Bank:
- in- und ausländische Unternehmen, die durch die Coronakrise in Finanzierungsschwierigkeiten geraten sind und
- ein Vorhaben in Deutschland finanzieren möchten
Ziel ist es die Liquidität des Unternehmens zu sichern. Verschaffen Sie sich hierfür einen Überblick über die laufenden Kosten, offene Forderungen und Rücklagen und prüfen Sie akribisch, welche eigenen Kosten Sie senken können:
Die Maßnahmen setzen alles daran, Firmen, Betriebe und Selbstständige mit ausreichend Liquidität auszustatten, damit sie durch die Krise kommen und Arbeitsplätze geschützt werden. Doch wer kann welches Hilfsprogramm in Anspruch nehmen? Die Antwort darauf gibt der Online-Lotse des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS). Klicken Sie sich durch den Online-Fragebogen und erhalten Hinweise zu Hilfen und Anlaufstellen. Oder Sie nutzen unseren tabellarischen Wegweiser.
Ergänzend hierzu, haben wir auf dieser Seite die wichtigsten Fakten zu den Maßnahmen und wo diese beantragt werden können, für Sie zusammengefaßt. Die Übersicht wird ständig aktualisiert.
November- und Dezemberhilfe
Das Bundeswirtschaftsministerium stellt mehr als 10 Mrd. Euro als zentrale Unterstützung für Unternehmen, Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen, die von den aktuellen Corona-Einschränkungen besonders betroffen sind, bereit. Die November- und Dezemberhilfe kann nur von direkt und indirekt betroffenen Unternehmen der Schließungsanordnung beantragt werden.
Antragstellung über Plattform „www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de ab sofort möglich
Wer ist antragsberechtigt?
Wie hoch sind die Fördersummen?
Die Novemberhilfe beziehungsweise Dezemberhilfe werden als einmalige Kostenpauschale ausbezahlt und wird anteilig für jeden Tag im November beziehungsweise Dezember 2020 berechnet, an dem ein Unternehmen tatsächlich vom Corona-bedingten Lockdown betroffen war. Um das Verfahren so einfach wie möglich zu halten, werden diese Kosten über den Umsatz angenähert. Die Höhe der Novemberhilfe beziehungsweise Dezemberhilfe beträgt 75 Prozent des jeweiligen Vergleichsumsatzes. (Vergleichsumsatz ist grundsätzlich der Netto-Umsatz im November beziehungsweise Dezember 2019)
Solo-Selbständige können als Vergleichsumsatz alternativ den durchschnittlichen Monatsumsatz im Jahre 2019 zugrunde legen. Bei Antragsberechtigten, die nach dem 31. Oktober 2019 ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben, kann als Vergleichsumsatz der Monatsumsatz im Oktober 2020 oder der monatliche Durchschnittsumsatz seit Gründung gewählt werden.
Andere staatliche Leistungen, die für den Förderzeitraum November/Dezember 2020 gezahlt werden, werden angerechnet. Das gilt vor allem für Leistungen wie Überbrückungshilfe oder Kurzarbeitergeld.
Wie kann die November- bzw. Dezemberhilfe beantragt werden?
Die Antragsstellung erfolgt elektronisch durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder steuerberatenden Rechtsanwalt.
Anträge für die November- und Dezemberhilfe können noch bis zum 31.04.2021 gestellt werden.
Solo-Selbständige bis zu einem Förderhöchstsatz von 5.000 Euro sind unter besonderen Identifizierungspflichten direkt antragsberechtigt. Als Voraussetzung hierfür benötigen sie ein ELSTER-Zertifikat. Bei Fragen zur Beantragung der Novemberhilfe, können sich Solo-Selbstständige an die Service-Hotline 030 1200-21034 (Mo-Fr 8:00-16:00 Uhr) wenden
Mehr Infos unter: www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de
Überbrückungshilfe für KMUs und Selbstständige
NEU: ÜBERBRÜCKUNGSHILFE III
Fördermonate November 2020 bis Juni 2021 – Beantragung ist ab Februar 2021 möglich
Die Hilfe wurde deutlich verschlankt und aufgestockt. Antrags- und förderberechtigt sind nun alle Unternehmen, mit Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Monat im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019. Die Förderhöchstgrenze wird auf bis zu 1,5 Mio pro Monat angehoben.
Solo-Selbstständige können im Rahmen der Überbrückungshilfe III eine einmalige Betriebskostenpauschale („Neustarthilfe“) ansetzen. Mit der Neustarthilfe erhalten sie eine einmalige Unterstützung für die Fördermonate Januar bis Juni 2021. Die Fördersumme beträgt 50 Prozent des im Vergleichszeitraum (2019) erwirtschafteten Referenzumsatzes, maximal 7.500 EUR. Ebenso haben Schauspieler*innen sowie Künstler*innen, die nur kurzfristige Engagements und kurz befristetet Verträge haben, Anspruch auf die Neustarthilfe.
Detaillierte Informationen, Antworten auf häufig gestellte Fragen unter: www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de
ÜBERBRÜCKUNGSHILFE II
Fördermonate September bis Dezember 2020 – Antragsfrist endet am 31.03.2021
Antragsberechtigt sind Unternehmen, die mindestens eines der folgenden beiden Kriterien erfüllen:
Detaillierte Informationen zu den förderfähigen Fixkosten und Förderhöhen sowie Antworten auf häufig gestellte Fragen unter: www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de
Wo können Anträge gestellt werden?
Die Antragsstellung erfolgt ausschließlich über Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer.
Grundsicherung für Solo-Selbstständige
Antragsberechtigt sind:
deren finanzielle Situation sich durch die Corona-Krise drastisch verschlechtert hat. Die Grundsicherung kann ab dem Punkt beantragt werden, wenn das Einkommen nicht mehr ausreicht, um für sich und die Familie zu sorgen.
Wie hoch ist die Förderung:
Aktuell gilt der Regelsatz für Erwachsene von 439 Euro zusätzlich zur Übernahme von Wohnkosten wie Miete, Nebenkosten etc.
Wo erfolgt die Antragsstellung:
Der Antrag kann telefonisch, per E-Mail oder per Brief beim zuständigen Jobcenter gestellt werden.
Bundesagentur für Arbeit Rendsburg
Hotline 0800 45555-00
Auf der Website der Arbeitsagentur finden Sie eine Schritt-für-Schritt-Anleitung, wie Sie den Antrag zur Grundsicherung stellen sowie Antworten auf häufig gestellte Fragen: https://www.arbeitsagentur.de
Lohnfortzahlung bei Verdienstausfällen
Verdienstausfall durch behördlich angeordnete Quarantäne oder Tätigkeitsverbot:
Sollten Mitarbeiter-/innen durch eine behördlich angeordnete Quarantäne oder Tätigkeitsverbot ausfallen, besteht ein Entschädigungsanspruch. Dieser gilt auch für Selbstständige und freiberuflich Tätige. Der Verdienstausfall bemisst sich nach dem Steuerbescheid des Vorjahres. Erfolgt eine Quarantäne als Vorsichtsmaßnahme durch den Arbeitgeber, besteht kein Erstattungsanspruch.
zum Antragsformular: https://ifgs-online.de/index.hmtl.
Der Antrag wird im Anschluss an die zuständige Behörde übermittelt. In Schleswig Holstein ist das Landesamt für soziale Dienste in Neumünster für die Bearbeitung zuständig, Hotline: 04621 806116, E-Mail:
Anträge müssen spätestens 12 Monate nach Beginn des Tätigkeitsverbots oder dem Ende der Quarantäne gestellt werden
Verdienstausfall durch Schließung von Kindergärten und Schulen:
Sollte es zu behördlichen Schließungen von Schulen und Kitas oder Einrichtungen für Kinder mit Behinderungen geschlossen werden, gilt:
zum Antragsformular: https://ifgs-online.de/index.html.
Der Antrag wird im Anschluss an die zuständige Behörde übermittelt. In Schleswig Holstein ist das Landesamt für soziale Dienste in Neumünster für die Bearbeitung zuständig, Hotline: 04621 806116 E-Mail:
Anträge müssen spätestens 12 Monate nach Beginn des Tätigkeitsverbots oder dem Ende der Quarantäne gestellt werden
Kurzarbeit
Gibt es aufgrund der Corona-Krise in dem Unternehmen nicht mehr genug zu tun, kann Kurzarbeit beantragt werden. Die Beantragung muss jeweils bis zum 30. des laufenden Monats erfolgen!
Die Höhe des Kurzarbeitergeldes richtet sich danach, wie hoch der finanzielle Verlust nach der Zahlung von Steuern ist. Grundsätzlich gilt:
*Voraussetzung: der Entgeltausfall beträgt im jeweiligen Monat mind. 50 Prozent
Detaillierte Informationen und Antragsstellung unter: https://www.arbeitsagentur.de/m/corona-kurzarbeit/
Kredit: SH Finanzierungsinitiative für Stabilität (KMUs)
Schneller und einfacher Finanzierungszugang, sofern zur Überbrückung Liquiditätshilfen notwendig sind.
Das Angebot zielt in erster Linie auf kleine und mittlere Unternehmen ab, die ein etabliertes Geschäftsmodell haben und ausreichend Perspektiven aufweisen, jedoch z.B. auf Grund von temporären Umsatzrückgängen im Zuge der Corona-Krise einen erhöhten Liquiditätsbedarf aufweisen. Betroffene Unternehmen sollten im ersten Schritt auf Ihre Hausbank zugehen und den entsprechenden Kapitalbedarf ermitteln. Sodann ist die Einbindung der Förderinstitute sinnvoll.
Antragsvoraussetzungen
Finanzierungsgrenzen
Antragsstellung erfolgt über die Hausbank
Die SH-Finanzierungsinitiative ist zunächst bis zum 31.12.2020 befristet.
Kredit: IB.SH Härtefallfonds Mittelstand
Wer ist antragsberechtigt?
Mit welchen Darlehenshöhen kann gerechnet werden?
Antragsstellung erfolgt über Ihre Hausbank.
Antragsfrist: 30.06.2021
Fragen und Antworten zum Darlehensprogramm sowie Antragsunterlagen unter:
https://www.ib-sh.de/produkt/ibsh-haertefallfonds-mittelstand/
Beteiligungsprogramm: Härtefallfonds Mittelstand
Ziel des Beteiligungsprogramms ist es, Unternehmen, bei denen (durch coronabedingte Umsatzausfälle) Liquiditätsengpässe entstanden sind, die nicht durch bereits gewährte oder beantragte Fördermittel gedeckt sind, finanziell den Rücken zu stärken, um auch zukünftig Fremdkapitalfinanzierungen zu ermöglichen und damit den Unternehmen Perspektiven zu ermöglichen.
Wer ist antragsberechtigt?
Alle haupterwerblichen Unternehmen mit Sitz und/oder Betriebsstätte in Schleswig-Holstein mit grundsätzlich intaktem Geschäftsmodell
Was wird gefördert?
alle bilanzstärkenden Maßnahmen, vor allem zur Stärkung der wirtschaftlichen Eigenkapitalausstattung und zur Liquiditätssicherung. Förderfähig sind u.a. alle laufenden Kosten, wie Miete, Gehälter (einschließlich Unternehmer-Gehälter) und Warenlager (Betriebsmittel).
Konditionen:
Frist: 30.06.2021
Weitere Informationen zum MBG Härtefallfond Mittelstand finden Sie auf der Website der MBG:
https://www.mbg-sh.de/unsere-fonds/mbg-haertefallfonds-mittelstand/
Eigenkapital-Hilfe für Start-ups und kleine Mittelständler
Für Start-ups und kleine mittelständische Unternehmen, die Eigenkapital benötigen, hat das Land Schleswig-Holstein neben den Zuschuss- und Darlehensprogrammen ein neues Beteiligungsprogramm herausgebracht. Für Start-ups und kleine Mittelständer werden bis Ende 2020 Eigenkapital- und eigenkapitalähnliche Finanzierungen bereitgestellt.
Wer kann das Beteiligungsprogramm in Anspruch nehmen?
Die Mittel stehen Unternehmen mit einem Gruppenumsatz bis 75 Mio. Euro zur Verfügung, die bis zum 31.12.2019 noch nicht in finanziellen Schwierigkeiten waren und nunmehr nachweislich einen coronabedingten Finanzierungsbedarf haben. Aus diesem „Sonder-Beteiligungsprogramm Schleswig-Holstein“ kann ein Unternehmen unter Einhaltung der Kleinbeihilferegelung bis zu 800.000 Euro mit einer Laufzeit von bis zu 10 Jahren erhalten.
Wo können die Mittel beantragt werden?
Die Mittel können ab sofort bei der Mittelständischen Beteiligungsgesellschaft Schleswig-Holstein (MBG) beantragt werden.
Kredit: KfW-Schnellkredit für Unternehmen, mehr als 10 Beschäftigten
KfW-Schnellkredit für Unternehmen mit mehr als 10 Mitarbeitern
Für Anschaffungen (Investitionen) und laufende Kosten (Betriebsmittel) können Unternehmen mit mehr als 10 Mitarbeitern, die mindestens seit Januar 2019 am Markt sind, den neuen KfW-Schnellkredit 2020 beantragen.
Antragsstellung:
Die Antragsstellung erfolgt nicht über die KfW direkt, sondern über die (Haus-)Bank.
Frist:31.12.2020
Mehr Informationen:
Kredit: KfW-Schnellkredit für Unternehmen, länger 5 Jahre am Markt
Für Anschaffungen (Investitionen) und laufende Kosten (Betriebsmittel) können kleinere oder auch große Kreditbeträge bis zu 1 Mrd. Euro beantragen.
Antragsberechtigt sind:
Was wird gefördert?
Der Kredithöchstbetrag ist begrenzt auf
Frist: 31.12.2020
Die Antragsstellung erfolgt nicht über die KfW direkt, sondern über die (Haus-)Bank.
Mehr Informationen:
KfW-Konsortialfinanzierung ab 25 Mio
Die KfW beteiligt sich an Konsortialfinanzierungen für Investitionen und Betriebsmittel von mittelständischen und großen Unternehmen. Hierbei übernimmt die KfW bis zu 80% des Risikos, jedoch maximal 50% der Gesamtverschuldung oder 30% der Bilanzsumme der Unternehmensgruppe. Das erhöht Ihre Chance, eine individuell strukturierte und passgenaue Konsortialfinanzierung zu erhalten.
Wer ist antragsberechtigt?
Mit der Direktbeteiligung für Konsortialfinanzierung fördert die KfW-Bank:
Was wird gefördert?
Mit der Direktbeteiligung für Konsortialfinanzierung fördert die KfW-Bank alles, was für die unternehmerische Tätigkeit notwendig ist.
Konditionen:
Wo kann man den Antrag stellen?
Der Antrag wird nicht direkt bei der KfW gestellt, sondern bei einem Finanzierungspartner. Das kann die Hausbank, aber auch eine andere Geschäftsbank, Sparkasse, Genossenschaftsbank, Direktbank, Bausparkasse, Versicherung oder ein Finanzvermittler sein.
Weiterführende Informationen:
https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Unternehmen/Erweitern-Festigen/F%C3%B6rderprodukte/Direktbeteiligung-f%C3%BCr-Konsortialfinanzierung-(855)/
IB.SH Förderdarlehen für Hotel-/Beherbungs- und Gaststättengewerbe
Die IB.SH. vergibt gemeinsam mit den Hausbanken Förderdarlehen für die durch die Coronakrise unmittelbar betroffenen Unternehmen des Hotel-, Beherbergungs- und Gaststättengewerbes in Schleswig-Holstein.
Wer ist antragsberechtigt? (ausschließlich Haupterwerbsbetriebe, kein Nebenerwerb):
Höhe und Laufzeit:
Die Antragsstellung erfolgt über die Hausbank.
Das Förderdarlehen ist mit anderen Förderprogrammen kombinierbar.
Antragsfrist: 30.06.2021
Detaillierte Informationen: https://www.ib-sh.de/produkt/mittelstandssicherungsfonds/
Aussetzung der Insolvenzantragspflicht
Überschuldete Firmen, die in absehbarer Zeit Kredite und Zahlungspflichten nicht bedienen können, sind verpflichtet, innerhalb von drei Wochen den Antrag auf Insolvenz beim zuständigen Amtsgericht einzureichen. Da durch die aktuelle Notsituation viele Unternehmen davon betroffen wären und eine regelrechte Insolvenzwelle drohen würde, hat die Bundesregierung beschlossen, die Regeln zur Anmeldung der Insolvenz teilweise auszusetzen. Durch die Neuregelung wird die Insolvenzantragspflicht für Unternehmen, die durch die Corona-Pandemie in finanzielle Schieflage geraten sind, bis zum 31.12.2020 ausgesetzt. Die gesetzliche Regelung tritt rückwirkend zum 01.03.2020 in Kraft.
Voraussetzungen und Regelungen sind auf der Seite des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz detailliert ausgeführt.
https://www.bmjv.de/DE/Themen/FokusThemen/Corona/Insolvenzantrag/Corona_Insolvenzantrag_node.html
Den Unternehmen soll damit die Chance gegeben werden, notwendige Vorkehrungen zur Beseitigung einer eintretenden Insolvenz zu treffen und auf die umfassenden staatlichen Hilfsprogramme zuzugreifen.
steuerliche Erleichterungen
Zur Entlastung der Unternehmen, wurden steuerliche Erleichterungen umgesetzt, dazu gehören zum Beispiel:
Nutzen Sie das vorbereitete Formular
Um die Hilfsmaßnahmen in Anspruch zu nehmen, wenden Sie sich an das für Sie zuständige Finanzamt.
Finanzamt Rendsburg
Telefon: 04331 598-0
E-Mail:
Finanzamt Eckernförde-Schleswig
Telefon: 04351 756-0
E-Mail:
Stundung der Sozialversicherungsbeiträge
Steuerfreie Zuschüsse für Arbeitnehmer bis 1.500 EUR
Zuschüsse zum Kurzarbeitsgeld
Arbeitgeberseitig geleistete Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld fallen nicht unter diese Steuerbefreiung. Auch Zuschüsse, die der Arbeitgeber als Ausgleich zum Kurzarbeitergeld wegen Überschreitens der Beitragsbemessungsgrenze leistet, fallen weder unter die vorstehende Steuerbefreiung noch unter § 3 Nr. 2 a EstG.
Aufzeichnung im Lohnkonto
Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen. Andere Steuerbefreiungen, Bewertungsvergünstigungen oder Pauschalbesteuerungsmöglichkeiten bleiben hiervon unberührt und können neben der hier aufgeführten Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 11 EStG in Anspruch genommen werden.
Steuerfreiheit gilt für alle Arbeitnehmer
Da nicht nach Berufen getrennt werden kann, gilt die Steuerfreiheit für alle Sonderzahlungen bis insgesamt 1.500 Euro über dem vereinbarten Arbeitslohn, die zwischen dem 01.03.2020 und 31.12.2020 ausbezahlt werden.
Sozialversicherung
Die Beihilfen und Unterstützungen bleiben auch in der Sozialversicherung beitragsfrei.
Förderprogramm "Ausbildungsplätze sichern"
Die Corona-Krise erschwert es vielen Ausbildungsbetrieben, weiterhin junge Menschen als Fachkräfte von morgen auszubilden. Daher können Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber die Ausbildungsprämie oder andere Förderungen aus dem Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“ beantragen.
Das Förderprogramm richtet sich an kleine und mittlere Unternehmen (KMU), die von der Corona-Krise betroffen sind.
Es hat diese Ziele:
Detaillierte Informationen sowie Anträge sind auf der Website der Bundesagentur für Arbeit zu finden
Stephan Lubomierski
T: 04331 1311-15
E:
T: 04331 1311-33
M: 0151 14290334
E:
T: 04331 1311-20
M: 0151 27045994
E:
M: 0151 74412810
E:
T: 04351 735-251
E:
T: 04871 7617-102
E:
T: 04351 735-236
E:
T: 04331 1311-31
E: